NachrichtenPolitik

DIE LINKE. Kreisverband Gotha gedenkt der Toten vom März 1920

Ein Datum mit Symbolcharakter für diese Zeiten. Am 17. März 1920 schoss aus dem Fenster des Gothaer Hauptpostamtes ein Maschinengewehrschütze auf die vor der Post wartende Menschenmenge. Arbeiter griffen daraufhin die Post, die Kasernen und die Fliegerwerft an und kontrollierten dann die Stadt. Die Vorgänge rund um das, was man den Kapp-Putsch nennt, endeten blutig. Zuvor hatten am 13. März 1920 Angehörige der Reichswehr, Freikorps und notorische Monarchisten gegen die junge Weimarer Republik geputscht. Deutschland geriet an den Rand eines Bürgerkriegs. Freikorps-Soldaten marschierten mit Hakenkreuzen auf ihren Stahlhelmen, um die Regierung abzusetzen.

„Es ist das erste Mal in der deutschen Geschichte, dass mit Hakenkreuzen gegen eine demokratisch gewählte Regierung vorgegangen wurde. Wir als Linke sehen es heute als umso wichtiger an, frühzeitig und immer wieder auf rechtsextreme und faschistische Bewegungen hinzuweisen. Daran soll auch unsere Kranzniederlegung erinnern“, so Sonja Ruschke und Harald Roth vom Kreisvorstand DIE LINKE. Gotha, auch im Namen von MdL Sascha Bilay.

Neben Mitgliedern der Linken beteiligte sich auch Bernd Fundheller als Vorsitzender der Stadtratsfraktion an der Kranzniederlegung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.