Die Beschwerden von Bürgern hinsichtlich nicht angeleinter Hunde nahmen in den letzten Monaten drastisch zu, sodass die Sicherheits- und Ordnungsverwaltung der Stadtverwaltung Gotha nochmals auf einzelne Bestimmungen gemäß § 22 (Tierhaltung) und § 24 (Hundehaltung) der Ordnungsbehördlichen Verordnung hinweisen möchte.
Folgende Voraussetzungen müssen Hundehalterinnen und -halter beim Führen ihrer Vierbeiner beachten:
- Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann. Die Leinenlänge ist entsprechend der Gegebenheiten variabel zu halten.
- Die Person, die den Hund führt, muss von der körperlichen und geistigen Konstitution stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten.
- Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in Gewässern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen baden zu lassen.
- Es sollte für jeden Hundehalter selbstverständlich sein, den Hund anzuleinen, damit weder Spaziergänger noch sonstige Passanten durch frei herumlaufende Hunde belästigt oder im schlimmsten Fall verletzt werden.
- Diese Voraussetzungen gelten immer dann, wenn Herrchen oder Frauchen mit ihrem Hund an folgenden Stellen unterwegs sind:
- außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums – bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnung (z.B. in Treppenhäusern) oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen bzw. Außenanlagen
- in zusammenhängend bebauten Bereichen der Stadt Gotha
- in Grün- und Parkanlagen
- in Bereichen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen