Sicherheits- und Ordnungsverwaltung informiert zu Regeln für das Führen von Hunden

Die Beschwerden von Bürgern hinsichtlich nicht angeleinter Hunde nahmen in den letzten Monaten drastisch zu, sodass die Sicherheits- und Ordnungsverwaltung der Stadtverwaltung Gotha nochmals auf einzelne Bestimmungen gemäß § 22 (Tierhaltung) und § 24 (Hundehaltung) der Ordnungsbehördlichen Verordnung hinweisen möchte.

Folgende Voraussetzungen müssen Hundehalterinnen und -halter beim Führen ihrer Vierbeiner beachten:

  • Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher gehalten werden kann. Die Leinenlänge ist entsprechend der Gegebenheiten variabel zu halten.
  • Die Person, die den Hund führt, muss von der körperlichen und geistigen Konstitution stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten.
  • Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in Gewässern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen baden zu lassen.
  • Es sollte für jeden Hundehalter selbstverständlich sein, den Hund anzuleinen, damit weder Spaziergänger noch sonstige Passanten durch frei herumlaufende Hunde belästigt oder im schlimmsten Fall verletzt werden.
  • Diese Voraussetzungen gelten immer dann, wenn Herrchen oder Frauchen mit ihrem Hund an folgenden Stellen unterwegs sind:
  • außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums – bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnung (z.B. in Treppenhäusern) oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen bzw. Außenanlagen
  • in zusammenhängend bebauten Bereichen der Stadt Gotha
  • in Grün- und Parkanlagen
  • in Bereichen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen
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