API-THBlaulichtmeldungenNachrichten

Keine Weiterfahrt für Kühltransporter

A71 (ots)

Letzten Freitag führte die Masse an Verstößen zur Untersagung der Weiterfahrt bei einem irakischen Verkehrsteilnehmer. Er fuhr mit einem Kühltransporter auf der A71 und wurde dort von Beamten der Autobahnpolizei einer Kontrolle unterzogen. Der Fahrer transportierte im Auftrag einer deutschen Firma Lebensmittel zu verschiedenen Restaurants. Bei der Kontrolle wurden zunächst ungesicherte Gasflaschen auf der Ladefläche festgestellt. Eine gefahrgutrechtliche Unterweisung konnte der Fahrzeugführer nicht vorweisen, auch das Fahrzeug entsprach nicht den Vorschriften des ADR. Die mitzuführende Feuerlöschausrüstung war ebenfalls nicht vorhanden. Zudem war ein Reifen mit einer Profiltiefe von 1,4 mm bereits verschlissen. Darüber hinaus wurde auch noch gegen die Sozialvorschriften verstoßen, da keinerlei Aufzeichnung über die Lenk- und Ruhezeiten geführt wurden. Aufgrund der Gesamtsituation wurde die Weiterfahrt untersagt. Nach Rücksprache mit dem Zoll besteht zusätzlich zu den genannten Verstößen noch ein Anfangsverdacht der Schwarzarbeit, da der Fahrer nicht bei der Firma gemeldet ist.

Original-Content von: Autobahnpolizeiinspektion, übermittelt durch news aktuell.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.