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Neue Thüringer Verordnung regelt Infektionsschutzmaßnahmen für den Sommer

Weitere Öffnungsschritte mit Schutzkonzept möglich.

Neue Thüringer Verordnung regelt Infektionsschutzmaßnahmen für den Sommer

Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die neue Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterschrieben. Mit dieser Verordnung werden die Infektionsschutzregeln an die stark gesunkenen Infektionszahlen angepasst und weiterführende Öffnungsschritte geregelt. Der Regelungsbereich der Verordnung umfasst thüringenweite Maßnahmen bei einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter einem Wert von 35. Das bedeutet, es gibt keine allgemeinen Verbote oder Schließungen. Alle Bereiche sind grundsätzlich geöffnet. Je nach Infektionsgefahr gelten entsprechende Infektionsschutzkonzepte.

Bei lokal ansteigenden Infektionszahlen regeln im Rahmen der Hotspot-Strategie künftig wieder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Eindämmungsmaßnahmen mittels Allgemeinverfügungen. Grundlage der dann zu ergreifenden Infektionsschutzmaßnahmen ist der Thüringer Eindämmungserlass.

Die Verordnung tritt am Donnerstag, 1. Juli 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich Donnerstag, 29. Juli 2021.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt: „Die Infektionszahlen in Thüringen sind in den vergangenen Wochen sehr stark gesunken. Das ist ein großer Erfolg und nicht zuletzt das Ergebnis von vielen Entbehrungen – vor allem im privaten Bereich. Dafür möchte ich mich bei allen Thüringerinnen und Thüringern bedanken! Die niedrigen Zahlen erlauben uns nun großflächige Öffnungen in allen Lebensbereichen und somit einen großen Schritt in Richtung Normalität. Mit Blick auf neue Virusmutationen müssen wir allerdings weiterhin achtsam im Umgang miteinander sein. Deswegen wird es auch über den Sommer hinweg Infektionsschutzmaßnahmen, wie beispielsweise Abstandsregeln, Schutzmasken, Schnelltests oder Kontaktpersonennachverfolgung geben. Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen, wollen wir Infektionsketten schnell brechen, um eine erneute exponentielle Ausbreitung des Virus verhindern.“

Neben dem Einhalten von Schutzkonzepten ist die Corona-Schutzimpfung der wichtigste Baustein zur Eindämmung der Pandemie. Aktuell haben mehr als die Hälfte aller Thüringerinnen und Thüringer bereits die Erstimpfung erhalten, ein Drittel ist bereits vollständig geimpft.

Hier Werner: „Nutzen Sie bitte das bundesweite Impfangebot – und vor allem: Nehmen Sie auch unbedingt Ihren zweiten Impftermin war. Gerade um gegen Virusmutationen, wie die Delta-Variante, geschützt zu sein, benötigen wir einen vollständigen Impfschutz.“

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Die Kontaktbeschränkungen sind künftig Empfehlungen.

Größere nicht-öffentliche bzw. private Feierlichkeiten (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind wieder möglich. Wenn unter freien Himmel mehr als 70 und in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen, ist hierfür eine Anzeige bei der lokal zuständigen Behörde (fünf Werktage im Voraus) notwendig. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen mithilfe von browserbasierten Webanwendungen oder Applikationen (zum Beispiel mit der Corona-Warn-App) die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfasst werden.

Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Öffentliche Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen unter freiem Himmel und mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen) sind ebenfalls wieder möglich – jedoch nur nach Erlaubnis der lokal zuständigen Behörde. Ein entsprechender Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Die Pflicht, ein negatives Testergebnis vorzuweisen, gilt in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen:

  • bei körpernahen Dienstleistungen, wenn keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann, zum Beispiel bei einer Gesichtsbehandlung
    • bei Chor- und Orchesterproben
    • in Diskotheken, Tanzklubs etc.
    • in Prostitutionsstätten, Bordellen, Swingerclubs und vergleichbaren Einrichtungen
    • für Besucher in Pflegeeinrichtungen (entfällt bei einer lokalen Sieben-Tages-Inzidenz unter 35, allerdings nur wenn die zu besuchende Person vollständig geimpft bzw. genesen ist)
    • für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (einmal pro Woche, gilt auch für vollständig Geimpfte und Genesene)

Die Erfassung von Kontaktdaten ist in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen erforderlich:

  • bei öffentlichen, freien oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen
  • bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
  • beim Freizeitsport und organisierten Sport
    • in Einrichtungen/bei Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen
    • in speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz-, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie Chor- und Orchesterproben
    • bei gewerblichen Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.)
    • in Fitnessstudios und Saunen
    • in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen
    • in Gaststätten
    • in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten
    • in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie Swingerclubs und ähnlichen Angeboten
    • in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen

Die allgemeinen Infektionsschutzregeln (AHA+ L) gelten darüber hinaus weiter.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss weiterhin in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, getragen werden. Die Pflicht, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, gilt für Personen ab 16 Jahren in den folgenden Bereichen:

  • in Geschäften und Dienstleitungsbetrieben mit Publikumsverkehr und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr (gilt nur für Kunden)
  • bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt
  • bei Veranstaltungen (außer am Sitzplatz)
  • bei Sitzungen von kommunalen Gremien (außer am Sitzplatz)
  • in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen (Ausnahme: in Behandlungsräumen, wenn die Behandlung dies nicht zulässt)
  • im öffentlichen Personennahverkehr und bei Reisebusveranstaltungen
  • in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sich der Gast nicht an seinem Tisch aufhält (gilt nur für Gäste)
  • als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Versammlung oder religiösen und weltanschaulichen Veranstaltung oder Zusammenkunft (außer am Sitzplatz)
  • für Besucher in Pflegeeinrichtungen

Den vollständigen Verordnungstext finden Sie unter: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210630_ThuerSARS-CoV-2_IfS_MassnVO.pdf

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