Nachrichten

Ahndung illegaler Müllentsorgung auf den Friedhöfen

Die Friedhofsverwaltung weist zum wiederholten Male darauf hin, dass die illegale Müllentsorgung auf den Gothaer Friedhöfen satzungswidrig ist und mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Es stehen auf den Friedhöfen ausreichend Gitterboxen für organischen und anorganischen Müll zur Verfügung. Es ist unverständlich, dass Müll und Unrat, welcher nicht zu den umliegenden Grabstätten gehört, auf dem Friedhof entsorgt wird. Diese unrechtmäßige Entsorgung führt zur Erhöhung der Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühren, welche dann alle Benutzer zu entrichten haben.

Die Friedhofsverwaltung appelliert an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger, diese Art der Entsorgung zu unterlassen und behält sich bei Fortsetzung dieser Handlungen vor, den Eingang am Müllersweg dauerhaft zu verschließen.

Da immer wieder Fehler bei der Mülltrennung festgestellt werden, weist die Friedhofsverwaltung außerdem auf die korrekte Nutzung der Gitterboxen für den bei der Grabpflege anfallenden Abfall hin. Organische Abfälle können in der Box mit grünem Schild entsorgt werden. Blumentöpfe, Kunststofftüten und ähnlicher anorganischer Müll gehört in die Box mit gelber Beschilderung. Durch falsches Beladen der Müllbehälter entstehen hohe Entsorgungskosten und Schäden an den Presscontainern.

Anzeige

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.