Ausnahmeregelung schafft Klarheit für 24-Stunden-Läden
Kabinett beschließt Entwurf zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes
Das Thüringer Kabinett hat heute den Entwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes beschlossen.
Dazu erklärt die Thüringer Arbeitsministerin Katharina Schenk: „Damit setzen wir ein wichtiges Vorhaben aus ihrem 100-Tage-Programm um und gehen einen wesentlichen Schritt zur Unterstützung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land.“
Gesetzentwurf bringt Rechtsicherheit
Mit dem Gesetzentwurf schließt die Landesregierung eine Regelungslücke für sogenannte 24/7-Läden, also digitalisierte Kleinstsupermärkte oder Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal. Diese neuen Verkaufsformen waren bislang im geltenden Ladenöffnungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das führte zu Unsicherheiten bei Betreiberinnen und Betreibern sowie bei den zuständigen Behörden, insbesondere mit Blick auf die Zulässigkeit von Öffnungen an Sonn- und Feiertagen.
Der nun beschlossene Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit. Kernstück ist die Einführung einer Ausnahmeregelung in dem neu geschaffenen Paragraf 7a für Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal.
Zentrale Eckpunkte der Neuregelung
Eine Öffnung solcher Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist demnach künftig zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Verkaufsfläche beträgt höchstens 400 Quadratmeter (gegebenenfalls durch Abtrennung),
- das Warensortiment ist auf Waren des täglichen Bedarfs beschränkt,
- es findet kein persönlicher Kundenkontakt statt, das heißt: kein Einsatz von Verkaufs-, Beratungs- oder sonstigem Personal,
- die Verkaufsstelle befindet sich in Grundzentren oder in Gemeinden bzw. Ortsteilen mit bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von Gemeinden, die als Mittel- oder Oberzentren eingestuft sind (gemäß Thüringer Landesentwicklungsprogramm)
Der Gesetzentwurf ermöglicht auch eine hybride Betriebsweise:
Während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten von Montag 0.00 Uhr bis Sonnabend 20.00 Uhr können die Verkaufsstellen mit Personal und ohne Flächen- oder Warenbegrenzung betrieben werden. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Öffnung nur dann zulässig, wenn vollständig auf Personal verzichtet wird und die festgelegten Begrenzungen eingehalten werden.
Klarer Fokus auf Arbeitnehmerschutz
Ein zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs ist der Schutz der Beschäftigten. Dieser wird ausdrücklich in einem neuen Paragraf 12 Absatz 1a geregelt. Darin wird klargestellt, dass kein Personaleinsatz an Sonn- und Feiertagen für planbare, wiederkehrende Tätigkeiten zum Zwecke des Verkaufs – einschließlich des Auffüllens des Warensortiments – zulässig ist. Ein Verstoß führt zur Unzulässigkeit der Ladenöffnung.
„Diese klare Regelung war mir als Arbeitsministerin in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften ein wichtiges Anliegen. So stellen wir sicher, dass die neue Ausnahmeregelung nicht zu einer Ausweitung der Sonn- und Feiertagsarbeit führt“, so Schenk.
Neue Wege verantwortungsvoll öffnen
Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist das Ergebnis eines intensiven Austauschs innerhalb der Regierungskoalition sowie mit Kirchen, Verbänden und Gewerkschaften. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf ländlich geprägte Gemeinden und Ortsteile trägt der Tatsache Rechnung, dass gerade dort die Grund- und Nahversorgung in den vergangenen Jahren vielfach ausgedünnt wurde oder ganz weggebrochen ist.
„Zentrale Triebfeder der gesetzlichen Regelung ist es, die Versorgungsstrukturen für die Landbevölkerung zu stärken und Lebensverhältnisse anzupassen – vergleichbar mit bestehenden Angeboten in den Städten, etwa an Tankstellen oder in Bahnhöfen. Damit senden wir ein klares Signal, neue Wege verantwortungsvoll zu eröffnen“, schließt Schenk.
Der Gesetzentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren im Thüringer Landtag eingebracht.


