Treppenlift bei welchem Pflegegrad von der Krankenkasse übernommen?
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Wenn im Alter die Beweglichkeit nachlässt oder nach einem Unfall oder einer Erkrankung eingeschränkt ist, kann das eigene Zuhause zu einer Herausforderung werden. Eine Möglichkeit, sich trotzdem in den eigenen vier Wänden sicher zu bewegen, bieten Treppenlifte von professionellen Anbietern. Ob Eigenheim, Mietwohnung oder Treppenhaus – ein Treppenlift hilft Betroffenen, trotz Einschränkungen in ihrer gewohnten Umgebung unabhängig zu bleiben. Die Kosten für die Anschaffung und den Einbau sind allerdings recht hoch. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt jedoch die Krankenkasse bzw. Pflegekasse einen Teil der Kosten für den Treppenlift.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Die Grundvoraussetzung für die anteilige Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist, dass die Betroffenen ihren Bedarf nachweisen. Dieser wird in der Regel durch den Pflegegrad bestimmt. Der Pflegegrad gibt an, wie selbstständig eine Person (noch) ist und in welchem Ausmaß sie welche Hilfe benötigt, um ihren Alltag sicher zu bewältigen.
In Deutschland gibt es insgesamt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 eine geringe Beeinträchtigung und Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bedeutet. Der Einbau eines Treppenlifts wird in der Regel ab Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) von der Krankenkasse bezahlt. Ab diesem Pflegegrad ist davon auszugehen, dass die betroffene Person ohne den Treppenlift die Treppe in ihrem häuslichen Umfeld nicht sicher oder selbstständig nutzen kann. In diesem Fall kann sie einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für den Treppenlift in Anspruch nehmen. Leben zwei Personen mit entsprechendem Pflegegrad in dem Haushalt, verdoppelt sich die Höhe des Zuschusses sogar.
Darüber hinaus muss der Bedarf für einen Treppenlift von einem Arzt bestätigt werden, was üblicherweise in Form eines Attests oder einer Verordnung geschieht.
Beantragung bei der Krankenkasse
Es gibt verschiedene Treppenlift-Varianten, die auf unterschiedliche Bedürfnisse und Wohnumgebungen ausgerichtet sind. Die gängigste Variante ist der Sitzlift, der an gerade und kurvigen Innen- und Außentreppen montiert werden kann und in verschiedenen Varianten erhältlich ist. Um das passende Modell zu finden, empfiehlt sich eine Beratung im Fachhandel. Ist ein geeignetes Modell gefunden, erstellt der Fachhändler einen Kostenvoranschlag. Dieser muss dann zusammen mit dem medizinischen Attest, das die Notwendigkeit des Treppenlifts bestätigt und einem Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse / Pflegekasse eingereicht werden. Diese prüft dann, welche Kosten übernommen werden können.
Als Antrag kann entweder ein entsprechendes Formular der Krankenversicherung genutzt werden oder ein selbstverfasstes formloses Antragsschreiben. Aus diesem muss hervorgehen, inwiefern der Treppenlift das Wohnumfeld verbessert. Es dürfen auch Bilder der Treppe beigefügt werden. Die Krankenkasse prüft den Antrag und entscheidet über die Kostenübernahme.
Achtung: Der Antrag muss immer vor dem Einbau des Treppenlifts gestellt werden.
Alternative Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung
Abgesehen von der Kostenübernahme durch die Krankenkasse gibt es noch weitere Finanzierungsmöglichkeiten für einen Treppenlift. Dazu gehören zum Beispiel zinsgünstige Kredite der KfW für „Altersgerecht Umbauen“ oder auch Zuschüsse und Förderprogramme von Bundesländern und Kommunen. Sollte trotz dieser Finanzierungsmöglichkeiten noch ein Eigenanteil zu zahlen sein, der den persönlichen finanziellen Rahmen übersteigt, besteht oft die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Fazit
Ein Treppenlift kann die Lebensqualität von Menschen mit eingeschränkter Mobilität bzw. Beweglichkeit erheblich verbessern. Ab Pflegegrad 2 und dem nachgewiesenen medizinischen Bedarf übernimmt in der Regel die Krankenkasse bzw. Pflegekasse die Kosten für das Hilfsmittel. Alternativ gibt es bei vorhandenem Pflegegrad auch die Finanzierungsmöglichkeit über die KfW sowie Zuschüsse von Bund, Ländern und Kommunen, die in Anspruch genommen werden können.