Neustadt a. d. W. (ots)
Wie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler schnell zu ihrem Steuerbescheid kommen, warum der Steuerbescheid in der Regel nicht vor Ende März eintrifft und wann die Steuererklärung 2022 spätestens beim zuständigen Finanzamt sein muss, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Je früher man die Steuererklärung abgibt …
Theoretisch der früheste Termin, um die Einkommensteuererklärung für 2022 abzugeben, war der 1. Januar 2023. Die wenigsten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sind so zeitig dran, doch etliche geben ihre Erklärung gerne Anfang des Jahres beim zuständigen Finanzamt ab. Denn wer mit einer Rückzahlung rechnet, möchte nicht lange auf sein Geld warten müssen.
… umso schneller erhält man in der Regel den Steuerbescheid
Wer folgendes beachtet, kann die Bearbeitungszeit der eigenen Steuererklärung beschleunigen:
- Die Steuererklärung so früh wie möglich abgeben – denn Finanzbeamte bearbeiten Steuererklärungen nach Eingang, zumindest ab dem 1. März. Oder anders gesagt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
- Die Steuererklärung elektronisch per ELSTER an das Finanzamt übermitteln – denn diese Steuererklärungen werden bevorzugt behandelt. Eingänge auf Papier kommen später dran.
- Alle Nachweise wie Quittungen und Belege griffbereit halten – so können Steuerpflichtige schnell reagieren, falls das Finanzamt um bestimmte Nachweise bittet.
Frühestens Ende März kommt der Bescheid
In der Regel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erst ab Ende März mit ihrem Steuerbescheid rechnen. Der Grund: Zum Jahresbeginn müssen zuerst aktuelle Steuerrechtsänderungen in die Computersoftware der Finanzämter eingespeist werden. Außerdem warten die Behörden auf Steuerdaten von Dritten wie Arbeitgebern oder Versicherungen. Diese haben bis zum letzten Tag im Februar Zeit, alle benötigten Daten zu übermitteln.
Etwa acht Wochen müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nach Abgabe ihrer Steuererklärung auf den Steuerbescheid warten. Die schnellsten Finanzämter hatte im Jahr 2022 das Bundesland Berlin: Sie brauchten im Schnitt 45,8 Tage, um eine Einkommensteuererklärung zu bearbeiten. Die meiste Zeit benötigten die Finanzämter im Bundesland Bremen mit durchschnittlich 82,1 Tagen von der Abgabe der Steuererklärung bis zum Steuerbescheid. Einzeln betrachtet siegt das Finanzamt Olpe in Nordrhein-Westfalen: Dieses Finanzamt brauchte im Schnitt lediglich 23,6 Tage zur Bearbeitung einer Steuererklärung (Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/start/finanzaemter).
Ab sechs Monaten Wartezeit kann man den Bescheid anmahnen
Wartet ein Steuerzahler drei Monate auf seinen Steuerbescheid, kann er bei seinem zuständigen Finanzamt nachfragen. Hat er seine Steuererklärung vor sechs Monaten eingereicht und noch keine Reaktion vom zuständigen Finanzamt erhalten, kann er die Bearbeitung seiner Steuererklärung anmahnen. Allerdings haben Finanzbeamte keine festgeschriebene Lieferfrist. Das bedeutet, dass es für Finanzämter keinerlei Bearbeitungsfristen gibt. Anders ist das für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler – sie müssen die Abgabefrist für ihre Steuererklärung einhalten.
Abgabefrist für die Steuererklärung 2022
Die Steuererklärung 2022 muss spätestens am 2. Oktober 2023 beim zuständigen Finanzamt sein – das ist rund ein Monat weniger Zeit zur Abgabe als im Vorjahr. Der Stichtag für die Steuererklärung 2021 war der 31. Oktober 2022.
Wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein bzw. der Steuerberaterin oder dem Steuerberater beraten lässt, hat für die Steuererklärung 2022 deutlich mehr Zeit, nämlich bis zum 31. Juli 2024.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Dass man den Bescheid ab sechs Monaten Wartezeit anmahnen kann, wusste ich tatsächlich noch nicht. Mein Bruder und ich haben uns letztes Jahr selbstständig gemacht und haben auch bereits Profit gemacht. Für die kommende Steuererklärung wollen wir uns auf jeden Fall noch an eine professionelle Steuerberatung wenden.