Am 17. Juni 2019 wies der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde des ehemaligen Ersten Beigeordneten/Bürgermeisters der Stadt Gotha gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Weimar vom 14. September 2018 zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung.
Der ehemalige, am 31. Oktober 2018 ausgeschiedene, Bürgermeister der Stadt Gotha hatte bereits am 6. September 2018 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fortsetzung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle des Ersten Beigeordneten/Bürgermeisters der Stadt Gotha beim Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht. Er begründete dies damit, dass das vom Oberbürgermeister der Stadt Gotha zukünftige Anforderungsprofil an die Stelle des Ersten Beigeordneten, ihn ungerechtfertigt und willkürlich aus dem zukünftigen Bewerberkreis ausschließe. Demgegenüber hat bereits das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 14. September 2018 das vorgenannte Begehren abgelehnt.
Zur Begründung führte das erstinstanzliche Gericht an, dass die vom Oberbürgermeister der Stadt Gotha an die Bewerber für das Amt des Ersten Beigeordneten aufgestellten Anforderungen sachlich gerechtfertigt seien. Die vorgenannte Entscheidung wurde nunmehr vom Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt und somit das rechtmäßige Handeln der Stadt Gotha festgestellt. Oberbürgermeister Knut Kreuch zeigt sich zufrieden, dass der Rechtsstreit erledigt ist.