Bild: KI-generierte Illustration

Geschwindigkeitskontrolle bei Arnstadt: 94 Fahrzeuge zu schnell

Anzeige

Arnstadt (ots/red.)

Bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der L1044 bei Arnstadt hat die Polizei zahlreiche Tempoverstöße festgestellt. Von insgesamt 648 gemessenen Fahrzeugen waren 94 zu schnell unterwegs.

Die Kontrolle fand am Freitag, dem 30. Oktober 2026, auf dem Zubringer zur Autobahn A71 statt. In dem kontrollierten Bereich gilt für Pkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, für Lastkraftwagen liegt das Tempolimit bei 60 km/h.

Besonders auffällig war ein Pkw-Fahrer, der die Messstelle mit 125 km/h passierte. Damit lag seine gemessene Geschwindigkeit 55 km/h über dem für Pkw geltenden Tempolimit. Insgesamt überschritten rund 14,5 Prozent der kontrollierten Fahrzeuge die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das entspricht etwa jedem siebten Fahrzeug.

Die festgestellten Geschwindigkeitsverstöße werden nach Angaben der Polizei durch die Zentrale Bußgeldstelle entsprechend dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geahndet. Die betroffenen Fahrzeughalter beziehungsweise Fahrer erhalten die entsprechenden Schreiben auf dem Postweg.

Weitere Blaulichtmeldungen und Polizeiberichte aus Gotha und Umgebung finden Sie auf Gotha-Aktuell – Blaulichtmeldungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.