Landkreis Gotha: Regelschulen nehmen Anmeldungen entgegen

Bild von Giovanna Cornelio auf Pixabay
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Die staatlichen Regelschulen im Landkreis Gotha nehmen im März die Anmeldungen für die künftigen Fünftklässler:innen vom 16. bis 20. März 2026 jeweils zwischen 14:00 und 17:00 Uhr und am Samstag, dem 21. März 2026 nach vorheriger telefonischer Anmeldung entgegen.
Darauf weisen das Staatliche Schulamt Westthüringen sowie das Amt für Bildung, Schulen, Sport und Kultur des Landkreises Gotha hin.

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, die entsprechende Schule zeitnah telefonisch zu kontaktieren, um einen persönlichen Anmeldetermin zu vereinbaren bzw. sich über die Möglichkeiten der Anmeldung zu informieren. Eine Übersicht, welche Regelschulen im Landkreis Gotha Anmeldungen entgegennehmen, erhalten Erziehungsberechtigte über die aktuelle Grundschule des Kindes als Anlage zum „Informationsschreiben zur Schulanmeldung für das Schuljahr 2026/2027“.

Für den Wechsel nach der Klasse 4 ist die Vorlage einer Anmeldekarte im Original, die man von seiner Grundschule bekommt, zwingend erforderlich. Diese soll Doppelanmeldungen verhindern, die es in den zurückliegenden Jahren immer wieder gab
Die Eltern müssen zum Anmeldetermin zudem das ausgefüllte Schulanmeldungsformular einschließlich der Anlage mit den Hinweisen zum Verfahren bei beschränkter Aufnahmekapazität (zu finden auf der Homepage der Schule oder telefonisch zu erfragen) sowie ggf. ein sonderpädagogisches Gutachten mit dem Lernortbescheid oder eine Negativbescheinigung für das alleinige Sorgerecht (beides in Kopie) vorlegen. Der Anmeldenachweis, den Erziehungsberechtigte nach der Anmeldung des Kindes an der Regelschule erhalten, muss spätestens bis zum 24. März 2026 an der Grundschule abgegeben werden.

Gemäß ThürSchulG § 15a (5) erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens.
Mit der Anmeldung wird noch kein Schulverhältnis begründet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beschulung Ihres Kindes in der entsprechenden Schule.

Beförderungskosten für die Beförderung zur ausgewählten Schule werden nach den Festlegungen des jeweiligen gültigen Schulnetzplanes (bisherige gültige Einzugsbereiche) durch den Schulträger erstattet. Entstehen durch die freie Schulwahl zusätzliche Kosten, so sind diese durch die Sorgeberechtigten zu tragen. Eine Orientierung bildet das Fahrplanangebot des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Nähere Informationen zu den Regelungen sind in den Schulen oder im Staatlichen Schulamt Westthüringen (Tel. 0361 57 34 15 100) erhältlich.

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