Kreuzfahrten: Alleinreisende Menschen mit Behinderungen zu oft formell ausgeschlossen
Kreuzfahrten: Alleinreisende Menschen mit Behinderungen werden aus Sicht der Verbraucherzentrale zu oft formell ausgeschlossen.
Verbraucherzentrale klagt gegen TUI und MSC Cruises – allerdings weitgehend ohne Erfolg.
- Nach Auffassung der Verbraucherzentrale schlossen zwei Reiseveranstalter Alleinreisende mit Behinderungen zu pauschal von Kreuzfahrten aus
- Zwei Gerichte halten Geschäftsbedingungen von MSC Cruises und TUI Cruises jedoch weitgehend für zulässig
- Die zwei Klagen der Verbraucherzentrale sind nur in einigen Punkten erfolgreich
Veranstalter von Kreuzfahrten sind verpflichtet, Menschen mit Behinderungen mitzunehmen. Eine Begleitperson dürfen sie laut einer EU-Richtlinie nur verlangen, wenn es aus Sicherheitsgründen unbedingt notwendig ist. Allerdings gingen Geschäftsbedingungen von zwei Veranstaltern nach Auffassung der Verbraucherzentrale zu weit. Dadurch können blinde oder gehörlose Menschen oder Rollstuhlfahrer:innen nicht sicher sein, ob sie ihre Kreuzfahrt wie geplant ohne Begleitung durchführen dürfen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband reichte Klagen gegen Beförderungsausschlüsse von TUI Cruises und MSC Cruises ein – ist damit jedoch weitgehend erfolglos geblieben.
„Menschen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das Recht, selbstständig zu reisen, sofern eine Begleitperson nicht zwingend erforderlich ist“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die Geschäftsbedingungen der verklagten Kreuzfahrtveranstalter schränkten Menschen mit einer Behinderung aus Sicht der Verbraucherzentrale zu sehr ein, wenn sie allein reisen möchten.“
Obligatorische Begleitperson bei MSC Cruises
Für „Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter Mobilität“ enthielten die Geschäftsbedingungen des Kreuzfahrtveranstalters MSC Cruises unter anderem die Regelung: „Die Reisenden müssen […] von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.“ Nach Auffassung der Verbraucherzentrale suggeriert die Klausel auf unzulässige Weise, dass behinderte Menschen stets nur in Begleitung reisen dürfen. Zudem wurde verschwiegen, dass der Reiseveranstalter laut EU-Richtlinie selbst zu einer Reihe von Hilfeleistungen verpflichtet ist, zum Beispiel bei Betreten des Schiffes. Stattdessen übertrug der Veranstalter die Verantwortung einer mitreisenden Person, kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Die EU-Richtlinie legt unter anderem fest, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich einen Beförderungsanspruch haben (Art 7). Nur in Ausnahmefällen kann die Beförderung verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Sofern notwendig dürfen Beförderer verlangen, dass die betreffende Person begleitet wird. Die Begleitperson ist kostenlos zu befördern (Art. 8 Nr.4).
Das Kammergericht Berlin hält die Klausel des Anbieters MSC Cruises für wirksam. Sie sei so zu verstehen, dass sie nur für Reisende gilt, die tatsächlich hilfsbedürftig sind.
Bei TUI Cruises darf der Kapitän den Reisevertrag fristlos kündigen
TUI Cruises kann Reisenden fristlos kündigen, wenn die Person „nach dem Urteil des Kapitäns auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist.“ Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisierte die Klausel des Anbieters als zu weit gefasst, da sie eine fristlose Kündigung ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit erlaube. Das könne aus Sicht der Verbraucherzentrale dazu führen, dass alleinreisenden Menschen mit Behinderung zum Reisebeginn kurzfristig der Zutritt zum Schiff verwehrt würde.
Das Oberlandesgericht Hamburg hält beide Klauseln für rechtmäßig. Es sei allein Sache der Reisenden, sich um die Frage zu kümmern, ob sie eine Begleitperson benötigen. Die Reiseeinschränkungen für blinde oder gehörlose Menschen und andere vulnerable Gruppen unterlägen der Vertragsfreiheit und seien der Inhaltskontrolle durch die Gerichte entzogen.
Unwirksame Klauseln in Kreuzfahrtverträgen
Zumindest in einigen Punkten hatten die Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die beiden Kreuzfahrtveranstalter hingegen Erfolg:
MSC Cruises darf sich nicht vorbehalten, von Reisenden jederzeit und ohne Anlass die Beantwortung eines Fragebogens zu allgemeinen Gesundheitsfragen zu verlangen und sie bei einer Weigerung von der Beförderung auszuschließen. Auch ein ärztliches Attest zur Reisefähigkeit darf das Unternehmen nicht ohne Anlass und zu beliebigem Zeitpunkt verlangen.
TUI Cruises hat nicht das Recht, im Falle einer Quarantäne die anfallenden Mehrkosten auf die Kunden überwälzen – auch nicht, wenn das Unternehmen die Quarantäne nicht zu verantworten hat.
Im Verfahren gegen MSC Cruises erklärte das Kammergericht Berlin insgesamt vier von zehn Klauseln für unzulässig, die die Verbraucherzentrale moniert hatte. Im Verfahren gegen TUI Cruises hatte die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands in drei von acht strittigen Klauseln Erfolg.
Urteil des OLG Hamburg vom 1.09.2025, Az. 10 UKl 2/24 (TUI Cruises)
Urteil des KG Berlin vom 28.05.2025, Az. 23 UKl 6/24 (MSC Cruises)
Beide Urteile sind rechtskräftig.


