Donnerstag, Dezember 26, 2024

Thüringer Gesundheitsministerium erlässt erweiterte Richtlinie für die Niederlassungsförderung

Bild von tomwieden auf Pixabay

Die flächendeckende und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung in Thüringen ist ein zentrales Anliegen der Thüringer Landesregierung. Hierzu zählt neben einem umfassenden Angebot an Haus- und Facharztpraxen vor allem auch die zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung. Für einen wohnortnahen Zugang zu Arzneimitteln ist außerdem ein stabiles und engmaschiges Apothekennetz in allen Regionen Thüringens erforderlich. 

Dieser Zielstellung folgend, hat das Thüringer Gesundheitsministerium die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Niederlassung von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen im ländlichen Raum“ grundlegend überarbeitet und erweitert. 

Gefördert werden wie bisher Investitionskosten für die Neugründung oder Übernahme einer Praxis im ländlichen Raum. Gleichzeitig treten entscheidende Neuerungen ein. So wird die maximale Förderhöhe für Investitionen von 20.000 Euro auf bis zu 40.000 Euro angehoben. Darüber hinaus greift die Niederlassungsförderung zukünftig auch für Apotheken und Zahnarztpraxen. Bisher stand sie ausschließlich für Allgemein- und Facharztpraxen zur Verfügung. 

Dazu erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Der Weg zur nächsten Arztpraxis oder zur nächsten Apotheke soll so kurz wie möglich sein. Damit das trotz des zunehmenden Fachkräftemangels so bleibt, reagieren wir mit einem Bündel an Maßnahmen, wie Hausarztquoten beim Medizinstudium oder Stipendien über die Stiftung ambulante ärztliche Versorgung Thüringen. Die Niederlassungsförderung ist Teil dieses Maßnahmenbündels. Erfahrungsgemäß besitzen Berufseinsteiger für die Ausstattung einer eigenen Praxis oder Apotheke kein ausreichendes Eigenkapital. Damit der Start trotzdem gelingt, unterstützt die Landesregierung junge Medizinerinnen und Mediziner sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Niederlassung im ländlichen Raum.“

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025. Für das Haushaltsjahr 2023 stehen Fördermittel in Höhe von 1,1 Millionen Euro zur Verfügung. Mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt werden noch die letzten Details zur Antragsbearbeitung abgestimmt. Entsprechende Formulare und Informationen werden dann im Internet zur Verfügung gestellt. Die bereits bewilligten Anträge auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus dem Jahr 2023 werden nun schnellstmöglich weiterbearbeitet.

Die aktuelle Richtlinie findet sich unter: https://www.tmasgff.de/gesundheit/aerzte-fuer-thueringen

Weiterführende Erläuterungen:

Als ländlicher Raum im Sinne der Richtlinie gelten bei der Niederlassung von Arztpraxen und Apotheken Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Da sich die Lage in der zahnärztlichen Versorgung drastischer darstellt als in der ärztlichen Versorgung, wird eine Förderung für Zahnarztpraxen auch in Gemeinden mit bis zu 45.000 Einwohnern ermöglicht. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik.

Im Zusammenhang mit der Förderung für Investitionen können auch Förderungen für den Ausbau der Barrierefreiheit von bis zu 5.000 Euro gewährt werden.

Für das Haushaltsjahr 2024 wurden Mittel in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro angemeldet. Dabei wurde bereits zugrunde gelegt, dass die Anzahl der Förderanträge steigen wird. Auch für das Jahr 2024 wurden bereits Förderanträge gestellt. Über diese kann erst entschieden werden, wenn ein Haushalt für das Jahr 2024 verabschiedet ist.

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