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Weihnachtsgeld ist steuerpflichtig

Neustadt a. d. W. (ots)

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es in diesem Jahr mehr Weihnachtsgeld als im letzten Jahr. Allerdings: Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die steuerpflichtig ist. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) informiert zu den Details.

85,7 Prozent der Tarifbeschäftigten in Deutschland erhalten im Jahr 2022 Weihnachtsgeld, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) kürzlich mitteilte (Pressemeldung vom 16. November 2022). Destatis zufolge liegt die Höhe des Weihnachtsgeldes aller Tarifbeschäftigten in Deutschland in diesem Jahr durchschnittlich bei 2.747 Euro brutto – das sind 2,6 Prozent mehr als im vorigen Jahr (2.677 Euro).

Sonderzahlung treibt Steuersatz in die Höhe

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Weihnachtsgeld erhalten, gilt: Durch das höhere Monatsgehalt – Gehalt und Sonderzahlung werden gemeinsam überwiesen, meist im November – kann auch der Steuersatz steigen. Das bedeutet, dass in diesem Monat höhere Abzüge zum Beispiel bei der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer fällig werden. Unterm Strich bleibt weniger Netto vom Brutto.

Geld mit Abgabe der Steuererklärung zurückholen

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einem Monat zu viel Steuern gezahlt, kann er sich das Geld über die Steuererklärung im kommenden Jahr vom Finanzamt zurückholen. Der Weg: Rechtzeitig und vollständig die Einkommensteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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