NachrichtenStadt Gotha

Neufassung der Baumschutzsatzung der Stadt Gotha im Stadtrat

Eine Baumschutzsatzung ist ein Instrument, um den kommunalen Klimaschutz zu befördern, da der Erhalt von Bäumen u.a. dazu beiträgt, die Treibhausgase zu vermindern. Aus diesem Grund hat sich der Stadtrat der Stadt Gotha bereits Anfang der 90er Jahre dem Schutz des Baumbestandes gewidmet und diesen durch eine Satzung geregelt. In den Folgejahren erfolgten nur geringfügige Anpassungen, inhaltlich blieb die Satzung über die gesamte Zeit bestehen.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Gotha bedurfte nun aufgrund der Neuordnung landesrechtlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung zwingend einer umfassenden Überarbeitung. Hierbei wurden die Formulierungen und Inhalte in allen Paragraphen der Satzung überarbeitet, neu geordnet, klar und rechtssicher formuliert und es erfolgte eine vollkommene Neustrukturierung der Baumschutzsatzung.

Bei der Unterschutzstellung von Bäumen besteht die wesentliche Änderung darin, dass zukünftig ausschließlich Bäume unter Schutz stehen werden, der Mindestumfang der nach Baumschutzsatzung geschützten Bäume bleibt wie bisher 60 cm in einer Höhe von 1 m gemessen. Die Großsträucher und Obstbäume entfallen zukünftig. Außerdem wird es eine Änderung bei Nadelgehölzen geben, die zukünftig erst ab einer Höhe von 7 m unter Schutz gestellt werden.

Im Zuge der Überarbeitung der Satzung wurde herausgearbeitet, dass die bisherige Satzung eine Überkompensation im Hinblick auf die Ersatzpflanzungen aufweist, diese sollen gemäß Thüringer Naturschutzgesetz angemessen und zumutbar sein. Aus diesem Grund wurde dies im neuen Satzungsentwurf dahin angepasst, dass für einen zu fällenden Baum von einem Stammumfang von bis zu 80 cm ein Baum als Ersatz zu pflanzen ist. Wenn der Stammumfang mehr als 80 cm beträgt, ist neu für jede weitere angefangenen 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum zu pflanzen. Diese neue Regelung wird aus fachlicher und rechtlicher Sicht als angemessen und zumutbar für die Bürger gesehen.

Neu ist ebenfalls, dass der Eigentümer zukünftig geschützt ist, wenn ein Dritter an seinem Baum einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung begeht, hierzu wurden die Regelungen zur Folgebeseitigung überarbeitet.

Bei der Stadtverwaltung Gotha gehen jährlich durchschnittlich 150 Anträge von Bürgern auf Baumfällung ein. Diese werden vom Gartenamt geprüft und beschieden. Selbstverständlich wird den Bürgern für die Durchführung von beauflagten Ersatzpflanzungen ausreichend Zeit eingeräumt, jedoch erfolgt nach Ablauf dieser Frist seitens der Behörde eine Kontrolle. Sollte es einem Antragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, ist eine Ausgleichszahlung möglich.

Auch für kranke und abgestorbene Bäume muss ein Antrag zur Fällung an die Stadtverwaltung gerichtet werden, hierfür wird nach Baumschutzsatzung aber keine Ersatzpflanzung gefordert.

Im Zuge von Baugenehmigungsverfahren werden notwendige Baumfällungen gleich mit vom Gartenamt geprüft und bearbeitet, hierbei ergehen die Bescheide mit der Baugenehmigung. Eine Fällung ist zu genehmigen, wenn eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Die Fällungen im Zuge von Baugenehmigungen werden mit Ersatzpflanzungen beauflagt.

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