NachrichtenPolitik

Schulbetrieb im Januar 2022 – Eingeschränkter Präsenzbetrieb

Eingeschränkter Präsenzbetrieb / Notbetreuung bei Distanzunterricht – erfolgt unter strikter Einschätzung der Lage an der jeweiligen Schule.

Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 28. Dezember 2021 bereitet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Thüringer Schulen auf die prognostizierte starke Infektionswelle mit der neuen Omikron-Variante des Coronavirus ab Jahresbeginn vor. Damit treffen wir in Thüringen die erforderliche Vorsorge und schaffen die entsprechenden Möglichkeiten, um auf die zu erwartenden Infektionen mit der neuen Virus-Variante angemessen reagieren zu können. In ganz Thüringen besteht nunmehr unter Berücksichtigung der Situation vor Ort die Möglichkeit Distanzunterricht schulbezogen umzusetzen. Trotz des zu erwartenden erhöhten Infektionsgeschehens können gleichzeitig die Bildungschancen der Kinder und Jugendlichen durch eingeschränkten Präsenzunterricht gewahrt werden.

Am 3. und 4. Januar 2022 wird eine Notbetreuung ohne Zugangsvoraussetzung für die Klassenstufen 1 bis 6 sowie alle Klassenstufen der Förderschulen angeboten.

Während dessen wird an den Schulen die Infektionslage unter Schülerinnen und Schülern sowie Personal festgestellt, beispielsweise welche Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte aktuell infiziert, sich in Quarantäne befinden oder bereits seit kurzem genesen sind.  Mit diesen Informationen wird schulspezifisch festgelegt, in welcher Form der Unterricht ab 5. Januar 2022 umgesetzt wird.

Je nach Infektionsgeschehen an der Schule kann eingeschränkter Präsenzbetrieb erfolgen durch:

  1. Unterricht in festen Lerngruppen
    für die ganze Schule oder einzelne Klassenstufen, an der gesamten Förderschule und allgemein bildenden Schulen bis Klassenstufe 6,
  2. Wechselunterricht
    ab Klassenstufe 7 für die weiterführenden Schulen oder deren einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen, dies gilt nicht für Förderschulen
  3. Distanzunterricht
    für einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen oder die gesamte Schule, in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt.
    (Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 6 wird eingerichtet.)

Sollten Maßnahmen im eingeschränkten Präsenzbetrieb erforderlich sein, haben Unterricht in festen Lerngruppen bzw. Wechselunterricht Vorrang. Sind diese beiden Maßnahmen aufgrund der Corona-Infektionslage in der betreffenden Schule nicht ausreichend, kann das zuständige Staatliche Schulamt über Distanzunterricht für die ganze Schule entscheiden.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen gilt für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen. Für sie findet Präsenzunterricht statt.

In den Thüringer Schulen gilt ab 3. Januar 2022 außerdem für den Unterricht und die Notbetreuung eine strikte Test- und Maskenpflicht (qualifizierte Gesichtsmaske/OP-Maske für alle Schülerinnen und Schüler). Es besteht ein Betretungsverbot für alle Personen, die die verpflichtenden schulischen Testungen oder die Maskenpflicht verweigern. Für diese Schülerinnen und Schüler findet Distanzunterricht statt, an dem sie verpflichtend teilzunehmen haben.

Für den Fall, dass Schulen im Rahmen des eingeschränkten Präsenzunterrichts in den Distanzunterricht wechseln müssen, wird für Kinder von Beschäftigten der kritischen Infrastruktur eine Notbetreuung eingerichtet. Notbetreuung findet in diesem Fall für Kinder in den Klassenstufen 1 bis 6 an allgemein bildenden Schulen sowie in allen Klassenstufen der Förderschulen statt.

Anspruch auf Notbetreuung besteht für Schülerinnen und Schüler,

  • deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
  • deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,
  • soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder
  • wenn ein Personensorgeberechtigter
  1. an einer Betreuung des Kindes

aa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder

bb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht

gehindert ist und

  1. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie
  2. im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aazum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen

aa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,

bb) Kinder- und Jugendhilfe,

cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

ee) Informationstechnik und Telekommunikation,

ff) Medien,

gg) Finanz- und Rechtswesen,

hh) Transport und Verkehr,

ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.

Die Voraussetzungen prüfen die Schulleitungen bzw. die für den Kinderschutz zuständigen Jugendämter.

Für den Zugang zur Notbetreuung steht ein Formular zur Verfügung.

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