Ab November keine Quarantäne-Entschädigung mehr für Ungeimpfte

Ab dem 01.11.2021 wird bei der Prüfung von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 ff. IfSG die Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG (Impfklausel) als Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021 berücksichtigt und angewendet.

Die Vorschrift sieht vor, dass die Entschädigungsleistung dann nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Covid-19 Schutzimpfung bereits am 18.12.2020 öffentlich empfohlen (ThürStAnz. 2/2021 S. 12).

Dies bedeutet, dass für Entschädigungszeiträume nach dem 01.11.2021 Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 ff. IfSG allein deswegen nicht bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt des Tätigkeitsverbotes bzw. der Quarantäneanordnung die betroffene Person – trotz hinreichendem Impfstoffangebots – keine Schutzimpfung in Anspruch genommen hat und keine medizinische Kontraindikation oder eine Schwangerschaft vorlag.

Im Rahmen der Antragstellung („Antragstool“) auf www.ifsg-online.de, das in Thüringen für die Beantragung von Entschädigungsleistungen ausschließlich Anwendung findet, steht ab 01.11.2021 ein entsprechendes Abfragemodul zur Verfügung, in denen die Frage nach der Absonderung trotz Impfung bzw. dem Genesenenstatus sowie zu einer etwaigen Kontraindikation/ Schwangerschaft durch den Antragsteller zu beantworten ist. Liegt keine Kontraindikation bzw. Schwangerschaft vor, ist regelmäßig von einem zumutbaren Impfangebot auszugehen,  so dass die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG greift. Für den Fall einer Kontraindikation sind die entsprechenden medizinischen Nachweise per Upload beizufügen.

Arbeitgeber dürfen gemäß § 26 Abs. 3 BDSG von den ArbeitnehmerInnen Informationen zu deren Impfstatus einholen, soweit mit diesen Angaben Ansprüche nach den §§ 56ff. IfSG verfolgt werden sollen. Dazu gehören auch Angaben zu etwaigen Gründen, warum ein Impfschutz gegen Covid-19 nicht besteht.

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