API-THBlaulichtmeldungenNachrichten

36-jähriger Opelfahrer mit 4,32 Promille auf der A4 unterwegs

Gotha (ots)

Alkoholgenuss während der Fahrt auf der A 4 durch Zeugen beobachtet.

Während der Fahrt auf der A 4 in Richtung Frankfurt wurde am Mittwoch gegen 17:20 Uhr ein Verkehrsteilnehmer auf einen Pkw mit auffälliger Fahrweise aufmerksam und verständigte die Polizei. Der Zeuge habe zudem bemerkt, dass der Fahrer des anderen Pkw eine Bierflasche an die Lippen setzte und aus der Flasche getrunken haben soll. Die alarmierten Polizisten konnten das beschriebene Fahrzeug abseits der Autobahn in der Nähe der Anschlussstelle Gotha-Boxberg feststellen. Der Fahrer zeigte sich bei der anschließenden Kontrolle unkooperativ. Es konnte aber noch der Atemalkoholwert ermittelt werden. Der lag bei 4,32 Promille. Für ein gerichtsverwertbares Ergebnis wurde der 36-jährige Opelfahrer ins Krankenhaus gebracht und eine Blutprobenentnahme veranlasst. Fahrzeugschlüssel und Führerschein wurden sichergestellt. Die Nacht verbrachte der 36-Jährige im polizeilichen Gewahrsam. Gegen ihn laufen nun Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Original-Content von: Autobahnpolizeiinspektion, übermittelt durch news aktuell

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.