Landkreis GothaNachrichten

Corona – Aktuelle Situation im Landkreis Gotha – Stand heute, 17. Juni 2021

Zählweise (Stand 17. Juni 2021): 5. Werktag unter 35
Unterschreitet ein Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen den entsprechenden Schwellenwert von 100 bzw. 50 oder 35, so treten an dem übernächsten Tag Lockerungen in Kraft. Danach sind im Landkreis Gotha ab Samstag, 19. Juni,  die Öffnungen U35 erlaubt.

Das Landratsamt Gotha meldet folgende Fallzahlen mit Stand heute, 17.06.2021

Gesamtzahl der bislang positiv getesteten Personen (analog RKI): 9200 (+1)

  • davon zum heutigen Tag erkrankt: 59 (davon 7 stationär, davon wiederum 3 Intensivstation)
  • davon inzwischen genesen: 8891
  • davon bislang verstorben: 250

Amtlicher Inzidenzwert* am 17.06.2021 17,8 (Robert-Koch-Institut)

Zum Vergleich die Zahlen vom 16.06.2021:

Das Landratsamt Gotha meldet folgende Fallzahlen mit Stand heute, 16.06.2021

Gesamtzahl der bislang positiv getesteten Personen (analog RKI): 9199 (+4)

  • davon zum heutigen Tag erkrankt: 72 (davon 12 stationär, davon wiederum 3 Intensivstation)
  • davon inzwischen genesen: 8877
  • davon bislang verstorben: 250

Amtlicher Inzidenzwert* am 16.06.2021 22,2 (Robert-Koch-Institut)

*Inzidenzwert = Neuinfinzierte der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.