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Deutliche Lockerungen im Sport im Juni möglich

Im organisierten Thüringer Vereinssport werden im Juni angesichts der weithin gefallenen Infektionszahlen deutliche Lockerungen möglich. Sie werden mit der geänderten Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung mit Wirkung ab 2. Juni 2021 in Kraft gesetzt.

Dazu erklärt Sportminister Helmut Holter: „Das Infektionsgeschehen verringert sich derzeit stetig und in manchen Kreisen auch rapide. Endlich können wir also auch die Stufe Grün wieder in den Blick nehmen, auch im Sport. In manchen Kreisen wird es noch dauern, aber erste Kreise haben schon die erforderlichen Inzidenzwerte erreicht, um ab Anfang Juni in Stufe Grün zu wechseln. Eines möchte ich aber deutlich machen: Die Pandemie ist damit nicht vorbei. Der vorbeugende Infektionsschutz und das TINA-Prinzip bleiben in Kraft, und alle sind weiter aufgefordert, durch ihr Verhalten mit dazu beizutragen, dass Infektionen vermieden werden.“

Der Geschäftsführer des Landessportbunds Thomas Zirkel erklärt: „Die Lockerungen in der neuen Verordnung sind für den organisierten Sport ein großer und erfreulicher Schritt. Darauf mussten wir sieben Monate warten, damit sich die 350.000 Mitglieder der Thüringer Sportvereine wieder gemeinsam und unter qualifizierter Anleitung bewegen zu können. Besonders freut uns, dass die behördlichen Auflagen dabei recht überschaubar und damit praktikabel in der Umsetzung sind“, dankt LSB-Hauptgeschäftsführer Thomas Zirkel dem Sportministerium und verweist auf eine immer höhere Zahl an Regionen, in denen Sport im Normalzustand aufgrund niedriger Inzidenzen wieder erlaubt sein wird.

Die Lockerungen sind abhängig von der Inzidenz im jeweiligen Kreis:

  • Bei Unterschreitung der Grenze 100 ist Sport für Gruppen von bis zu 20 Personen im Freien möglich. Diese Zahl kann für Sportarten wie z.B. Fußball, in denen der Wettkampf zweier Mannschaften eine höhere Gruppengröße erfordert, überschritten werden.
  • Hallensport wird bei Unterschreitung der Grenze 50 möglich. Es besteht beim Hallensport Testpflicht für Sportlerinnen und Sportler, wie auch für Trainerinnen und Trainer. Ausnahmen davon bestehen für Schülerinnen und Schüler.
  • Bei Unterschreitung der Grenze 35 ist Sport ohne größere Einschränkungen möglich. Die Regelungen des vorbeugenden Infektionsschutzes entsprechend §48 Thür-SARS-Cov-2-KiJuSSp-VO bleiben in Kraft.

Details wie auch die Regelungen zum Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern in der schematischen Darstellung
Im Übrigen gelten die amtlichen Festlegungen.

Die Regelungen gelten für den organisierten Vereinssport im Amateurbereich. Ggf. abweichende Regelungen für kommerzielle Sportangebote und den Freizeitsport sind möglich; weitergehende Ausnahmen bestehen für Leistungs- und Profisport entsprechend der bisherigen Regelungen.

Die Zählweise ist wie folgt und aus anderen Bereichen bekannt: Unterschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den entsprechenden Inzidenzwert, so können ab dem übernächsten Tag die Regelungen in Kraft treten. Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den entsprechenden Inzidenzwert so treten ab dem übernächsten Tag die Regelungen außer Kraft.

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