Neue „Verkündung“ der Thüringer Landesregierung seit heute gültig

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Die Landesregierung hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb beschlossen. Die Verkündung erfolgt wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt wird baldmöglichst veranlasst. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung am 17.April 2021 gewährleistet.

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb

Vom 16. April 2021

Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 678) und Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73), geändert durch Verordnung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung „§ 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 31. März 2021 (GVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils die Verweisung „§ 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „sowie das Personal stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und Tagesgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2” gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

5. In § 10 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „im Sinne des § 5 Abs. 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Testungen in der Kindertagesbetreuung

(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ihrem pädagogischen Personal und ihren sonstigen Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern sowie allen in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zwei geeignete Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO pro Woche zu ermöglichen. Die Selbsttests nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen; nur im begründeten Ausnahmefall dürfen sie zu Hause erfolgen. Die Durchführung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist bis zur Abrechnung nach Absatz 2 oder 3 aufzubewahren.

(2) Das Land erstattet den Gemeinden die mit der Beschaffung der Selbsttests nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der dokumentierten durchgeführten Selbsttests nach Absatz 1 Satz 3. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten; Satz 1 gilt entsprechend. Die Träger sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.

(3) Eine Beschaffung durch die Landkreise oder durch die Gemeinden auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht der Kostenerstattung durch das Land nicht entgegen. In diesem Fall erfolgt die Kostenerstattung entsprechend Absatz 2 direkt an den Landkreis oder die Gemeinde. Träger von Kindertageseinrichtungen können ihre Beschaffung in Anlehnung an die zentrale Beschaffung für die Schulen abwickeln. In diesem Fall kann das Land eine direkte Finanzierung vorsehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen und betreuten Kinder entsprechend.“

8. In § 15 Satz 2 wird die Verweisung „§ 3 Abs. 1 bis 3 und den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 1 bis 3 und den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

9. In den §§ 22 und 29 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

10. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEind-maßnVO“ durch die Angabe „entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „finden die Regelungen des § 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und des § 5 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO“ durch die Verweisung „findet § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2, 4 und 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In der Einleitung wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

bb)  In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lebensjahr“ das Komma gestrichen und die Verweisung „§ 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 1, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

cc)  In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO“ durch die Angabe „entsprechend des Vorgaben des § 6 Abs. 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b)  In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

12. § 38 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 wird jeweils die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b)  Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Ministerium kann durch Anordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend.“

13. In § 39 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

14. § 41 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, kann die Schulleitung alle Schüler und Lehrkräfte verpflichten, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend.“

15. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b)  Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von § 38 Abs. 5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43.“

c) In Satz 6 wird die Verweisung „§ 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

16. In § 46 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung „§ 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 Nr. 2 wird die Verweisung „§ 13 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

18. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

b)  In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

19. In § 51 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO“ durch die Verweisung „§ 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO“ ersetzt.

20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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