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Keine Öffnung von Kindergärten und Schulen in Corona-Hotspots

Bildungseinrichtungen müssen bei Inzidenzwerten von über 200 geschlossen bleiben, Empfehlung der Schließung bei Inzidenz von über 150

Die Landesregierung hat die Landkreise und kreisfreien Städte angewiesen, Kindertageseinrichtungen und Schulen geschlossen zu halten, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt am heutigen Tag bei 200 Neuinfektionen oder darüber liegt. Bei einem 7-Tages-Inzidenzwert zwischen 150 und 200 wird die Maßnahme empfohlen. Auf dieses Vorgehen hatten sich Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter zuvor angesichts der zuletzt wieder steigenden Infektionszahlen in Thüringen verständigt.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt: „Wir sehen mit Sorge, dass der Rückgang der Infektionen seit einigen Tagen auf viel zu hohem Niveau stagniert. Auf diese Entwicklung müssen wir reagieren, wenn wir das Erreichte nicht aufs Spiel setzen wollen. Daher müssen die Kindergärten und Schulen in den besonders von der Pandemie betroffenen Regionen Thüringens geschlossen bleiben. In Hotspots kann es keine Schulöffnungen geben. Ich weiß um die Nöte der Familien. Kinder brauchen den Kontakt zu anderen Kindern. Das soll überall dort ermöglicht werden, wo es zu verantworten ist.“

Bildungsminister Helmut Holter ergänzt: „Ich unterstütze das Vorgehen der Gesundheitsministerin mit Blick auf die Kreise, die weiterhin ein besonders dynamisches Infektionsgeschehen haben. Für Familien und Schul- und Kindergartenkinder in den betreffenden Gebietskörperschaften ist es natürlich eine neue harte Botschaft. Aber daran führt heute leider kein Weg vorbei.“

Der Inhalt der Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte im Einzelnen:

Liegt der 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt am 19.02.2021 bei 200 Neuinfektionen oder darüber, sind folgende Einrichtungen über den 22.02.2021 hinaus geschlossen zu halten:

  1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

Während der fortdauernden Schließung gelten die bisherigen Regelungen zur Notbetreuung und die bekannten Ausnahmen für den Präsenzunterricht (Abschlussklassen und besonderer Unterstützungsbedarf).

Liegt der Inzidenzwert im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ab dem 22.02.2021 bei 200 oder darüber, sind die o.g. Einrichtungen ab dem Folgetag zu schließen.

Diese genannten Maßnahmen sollen getroffen werden, wenn der Inzidenzwert im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt zwischen 150 und 200 liegt.

Die Schließung ist mittels Erlass einer Allgemeinverfügung anzuordnen. Sie kann frühestens beendet werden, wenn der Inzidenzwert an mindestens 7 Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 150 bzw. 200 Neuinfektionen unterschreitet.

Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.

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