NachrichtenStadt Gotha

Fortführung und Änderungen der Notbetreuung in den kommunalen Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Gotha

Die Notbetreuung in den kommunalen Kindergärten wird über den 8. Januar 2021 hinaus weiter durchgeführt. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Notbetreuung bis zum 31.01.2021 aufrecht erhalten bleiben. Bei niedrigen Infektionszahlen soll ab dem 1. Februar 2021 der eingeschränkte Regelbetrieb aufgenommen werden.

Berechtigte sind Personensorgeberechtigte (Eltern), die

1.) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe die berufliche Tätigkeit am Heimarbeitsplatz unmöglich ausüben können und deshalb an einer Betreuung des Kindes gehindert sind

und zugleich

2.) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal gehören in:

  • der Pandemieabwehr bzw. Pandemiebewältigung
  • in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs).

Als Nachweis seitens des Arbeitgebers ist das thüringenweit einheitliche Formular auszufüllen, dass auf der Internetseite des Freistaates Thüringen abrufbar ist: www.bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021_Antrag_Notbetreuung.pdf.

Um den Tagesablauf im Kindergarten gut planen zu können, ist es erforderlich, dass Eltern die Tage und Betreuungszeiten der Kindergartenleitung mitteilen (Formulare „Abfrage Notbetreuung _ KW 2“, „Abfrage Notbetreuung _ KW 3“, Abfrage Notbetreuung _ KW 4). Darüber hinaus steht die Notbetreuung offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht. Der oder die Personensorgeberechtigte soll glaubhaft darlegen, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.

Die Entscheidung, ob Eltern zum berechtigten Personenkreis gehören und somit die Notbetreuung in Anspruch nehmen können, soll nach Vorlage der Verordnung und rechtlichen Hinweise des Freistaates Thüringen spätestens am Freitag, 08.01.2021 durch die Kindergartenleitung erfolgen.

Eltern werden gebeten, die Hinweise zur Frühstück-, Mittags- und Vesperversorgung in den Kindergärten zu beachten.

Eltern, die die Formulare nicht herunterladen können, erhalten im Kindergarten ein gedrucktes Exemplar.

Dateien:

Antrag_Notbetreuung_ab_11.01.2021.pdf672 K

Abfrage_Notbetreuung___KW_2.pdf285 K

Abfrage_Notbetreuung___KW_3.pdf285 K

Abfrage_Notbetreuung___KW_4.pdf286 K

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