Die Thüringer Landesregierung hat sich heute in einer Online-Kabinettsitzung mit den Ergebnissen der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder befasst und folgenden Beschluss gefasst:
I. Beschluss
Das Kabinett nimmt den Beschluss der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 sowie die Protokollerklärung der Länder Thüringen und Sachsen-Anhalt
„Der Freistaat Thüringen und das Land Sachsen-Anhalt fordern den Bund auf, spätestens zur Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2020 verbindlich zu erklären, dass der Bund die durch die Pandemie und Bettenverschiebungen wie Bettenfreihaltungen entstehenden Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen der Krankenhäuser finanziert (u.a. Freihaltepauschale). Ein weiteres Verzögern des Bundes zu Lasten der lokalen Krankenhäuser ist inakzeptabel.“
zur Kenntnis.
Das Kabinett stellt fest, dass es mit seiner Beschlusslage vom 10. Dezember 2020 die wesentlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin getroffenen Entscheidungen über bundesweit geltende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen bereits getroffen hat.
Das Kabinett beschließt – abweichend von seinem Beschluss vom 10. Dezember 2020 – die für die Umsetzung der von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin getroffenen Entscheidungen über bundesweit geltende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie im Freistaat Thüringen erforderlichen Festlegungen bereits am heutigen 13. Dezember zu treffen. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie den Minister für Bildung, Jugend und Sport, die notwendigen Anpassungen der bereits erarbeiteten Verordnungsentwürfe vorzunehmen und bittet den Chef der Staatskanzlei die Verkündung gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes vorzunehmen.
Das Kabinett stellt fest, dass der Beschluss vom 10. Dezember 2020: „Allen Kinder der Klassenstufen 1-4, deren Eltern die häusliche Betreuung nicht gewährleisten können, wird eine schulische Betreuungsangeboten“ analog Anwendung findet auf die Klassenstufen 5 und 6 der allgemeinbildenden Schulen, die Förderschulen und die Kindertagesbetreuung. Eine Vorabanmeldung ist erforderlich. Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte gelten selbstverständlich weiter.
Das Kabinett beschließt, dass angesichts der Inzidenzzahlen für den gesamten Freistaat Thüringen und die übergroße Mehrheit der Landkreise und kreisfreien Städte von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen pro Woche ab dem 16. Dezember 2020 bis zunächst zum 10. Januar 2021 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt. Das Verlassen der eigenenWohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher sowie amtlicher und hoheitlicher Tätigkeiten,
- medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, wie z.B. dem Schutz vor Gewalterfahrung.
Für die Nächte vom 24. auf den 25. sowie 25. auf den 26. Dezember 2020 und vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 werden gesonderte Regelungen getroffen. Dies betrifft zudem die hohen Feiertage der jüdischen und muslimischen Gemeinden.
Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei, den Thüringer Landtag, die Kommunalen Spitzenverbände einschließlich der Kommunen und den Deutschen Gewerkschaftsbund sowie den Thüringer Beamtenbund und die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften über die Beschlussfassung zu informieren.
Das Kabinett bittet den Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Digitale Gesellschaft, die Wirtschaftsverbände und Kammern kurzfristig über die seitens der Bundesregierung vorgesehene Ausgestaltung der Überbrückungshilfe III zu informieren.