Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes den Fokus ihrer Tätigkeit auf die Bewältigung der Corona-Pandemie im Landkreis richten müssen, können auf absehbare Zeit keine Belehrungen gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vornehmen.
Diese Belehrungen, die mit Gesundheitsinformationen über den Umgang mit Lebensmitteln verbunden sind, sind verpflichtend für diejenigen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder ausgeben oder in gastronomischen Einrichtungen tätig sind. Auch Erzieherinnen und Erzieher, in der Alten- oder Krankenpflege sowie in der Hauswirtschaft Tätige müssen die Belehrung, die in einem Nachweisheft dokumentiert wird, absolvieren.