NachrichtenStadt Gotha

Hinweise zur richtigen Laubentsorgung

Der Herbst lässt die Bäume Gothas in den schönsten Farben strahlen. Doch spätestens wenn das bunte Laub in großen Mengen von den Zweigen gefallen ist, stellt sich die Frage, wer die Entsorgung übernimmt.

Das Laub der städtischen Bäume in den Parks, auf Spiel- und Sportplätzen und auf Grünflächen wird unter hohem Kostenaufwand vom Garten-, Park- und Friedhofsamt beseitigt. Die Reinigung von Gehwegen hingegen ist laut Straßenreinigungssatzung Aufgabe der Eigentümer – und damit auch die Entsorgung von jeglichem Abfall, zu dem auch Herbstlaub gehört. Da die Abfallentsorgung dem Landkreis obliegt, kann die Stadt Gotha in diesem Fall die Entsorgung nicht übernehmen. Laubsäcke sollen deshalb nicht am Straßenrand oder anderen öffentlichen Plätzen abgestellt werden, da eine Abholung nicht erfolgen kann.

Eine Ausnahme bildet dabei das Kastanienlaub der städtischen Bäume, in dem die schädlichen Miniermotten überwintern und im Frühjahr die Kastanie wieder befallen können. Braune Blätter und ein sehr zeitiger Laubfall sind die sichtbaren Anzeichen des Befalls. Um diesen Kreislauf zu unterbrechen, muss das Kastanienlaub von den Flächen beseitigt und die die dafür bereitgestellten Container geworfen werden, beispielsweise in der Mönchallee in Gotha-Siebleben.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.