Neue Allgemeinverfügung erlassen – Private Zusammenkünfte nur in kleinem Rahmen

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Mit einer weiteren Allgemeinverfügung erlässt der Landkreis Gotha als untere Infektionsschutzbehörde wegen des nachhaltigen Überschreitens des 7-Tages-Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen je 100.00 Einwohner eine neue Allgemeinverfügung.
Danach dürfen an nichtöffentlichen Veranstaltungen sowie privaten und familiären Zusammenkünften in Räumen, z. B. in Wohnungen, zugehörigen Nebenräumen und -gebäuden, in Garten-, Wochenend- oder Vereinshäusern, sowie unter freiem Himmel auf privatem Grund, nicht mehr als 15 Personen teilnehmen.
Für diese nichtöffentlichen Veranstaltungen muss ein Infektionsschutzkonzept nach der derzeitig gültigen Landesverordnung (gern. § 5 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO) vorgehalten werden.
Gemeinsame Aufenthalte von Menschen die nach § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zulässig sind, werden durch diese Allgemeinverfügung nicht erfasst. Das betrifft bspw. dienstliche, amtliche und kommunale Versammlungen und Zusammenkünfte,
berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung, Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien, die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen sowie
Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen. Die Allgemeinverfügung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft und ist bis zum 30. November 2020 gültig. Sie ist im Detail unter www.landkreis-gotha.de nachzulesen.
Darüber hinaus appelliert Landrat Onno Eckert an die Bevölkerung, auf direkte zwischenmenschliche Kontakte zu verzichten, wenn sie nicht unbedingt erforderlich sind. Es sollte das Motto gelten, das nicht alles gemacht werden müsse, was erlaubt sei, so Eckert.

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