NachrichtenPolitik

Hilfe für Bad Tabarz beschlossen

Bild von Tumisu auf Pixabay

Zeitgleich mit vielen anderen Maßnahmen, die im sogenannten Corona-Mantelgesetz des Freistaats zur Unterstützung von Wirtschaft und Gesellschaft geregelt sind, wurden auch fünf Millionen Euro für die Thüringer Kurorte bereitgestellt.
Nach mehreren Abstimmungsrunden werden die Mittel nun an die neun anerkannten Kurorte Thüringens von Bad Frankenhausen bis Bad Tabarz ausgereicht.
Für Bad Tabarz bedeutet das eine Unterstützung von 555.000 Euro, das Geld ist für die während der Corona-Zwangspause entstandenen Einnahmeverluste der Gemeinde gedacht.
„Aufgrund der Pandemie kam der Kur- und Tourismusbetrieb, aus dem Bad Tabarz seine größte Wirtschaftskraft schöpft, nahezu vollständig zum Erliegen“, begründet Matthias Hey, Gothaer Abgeordneter des Thüringer Landtages, die Initiative des Parlaments. „Die Summe von rund einer halben Million Euro wird die gesamten Verluste nicht vollständig decken, aber zumindest die größten Ausfälle entscheidend abmildern können“, so Hey weiter.
Da das Geld nicht zweckgebunden ausgereicht wird, kann Bad Tabarz frei entscheiden, wie die Mittel am sinnvollsten eingesetzt werden.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.