NachrichtenWirtschaft

BUNDESRATSINITIATIVE Corona-bedingter Zuschlag für Leistungsbeziehende

100 Euro mehr für besonders Bedürftige / Thüringen und Berlin starten Bundesratsinitiative zur befristeten Aufstockung der Grundsicherung für Leistungsbeziehende

Die Landesregierungen von Thüringen und Berlin haben gemeinsam eine Initiative zur temporären Zahlung eines Corona-bedingten Zuschlags für Leistungsbezieher der Grundsicherung im Deutschen Bundesrat eingebracht.

Sozialministerin Heike Werner sagte: „Gerade Menschen, die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen, trifft die Krise besonders hart. Die aktuelle Situation verschärft die wirtschaftlichen und sozialen Probleme der Betroffenen. Nicht zuletzt die in den Familien lebenden Kinder, ohne regelmäßige Mittagsversorgung in Schule oder Kindergarten oder ältere Menschen, die auf den Zugang zu ergänzenden Hilfen wie die Tafeln angewiesen sind. Viele der unterstützenden Angebote sind derzeit nicht erreichbar. All dies bedeutet eine finanzielle Mehrbelastung und Einschränkungen bei der sozialen Teilhabe. Die Auswirkungen der Krise wurden für diejenigen Menschen bislang nur unzureichend berücksichtigt. Daher haben wir einen Entschließungsantrag gemeinsam mit Berlin auf den Weg gebracht. Die Sicherung des Existenzminimums sollte hinter allen bislang unternommenen Anstrengungen für die Wirtschaft, der Einführung des Kurzarbeitergeldes und Zuschussprogrammen für Unternehmen nicht zurückfallen.“

Mit dem Sozialschutz-Paket sind Vereinfachungen beim Zugang zur Grundsicherung für Arbeitssuchende und den lebensunterhaltsichernden Leistungen der Sozialhilfe vorgenommen worden. Die aktuelle Situation verschärft jedoch die sozioökonomischen und wirtschaftlichen Probleme der Betroffenen weiter. Kostenloses oder stark vergünstigtes Mittagessen in Schule oder Kindergarten fällt weg, die Familien müssen für die Mahlzeiten selbst aufkommen. Viele der Leistungsbezieher sind auf eine Unterstützung mit Lebensmitteln angewiesen – der Regelbedarfsanteil erweist sich oft als nicht ausreichend. So hat eine alleinstehende Person nur etwa fünf Euro pro Tag, ein Kind unter sechs Jahren weniger als drei Euro pro Tag für Nahrungsmittel und Getränke zur Verfügung. Die Möglichkeiten zum preisgünstigen Einkaufen sind durch Verteuerungen und steigende Verbraucherpreise, vor allem bei Nahrungsmitteln und Hygieneprodukten durch den Regelbezug von vielen der Betroffenen kaum oder gar nicht mehr zu decken. Es besteht weiterhin ein erheblicher Bedarf bei der Grundversorgung bei einkommensarmen Menschen und deren Angehörigen. Ebenfalls steigende Verbrauchskosten für Haushaltsenergie und Telekommunikation steigen angesichts des häuslichen Verbleibs. Dies alles bedeutet eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, vor allem für Familien.

Hintergrund:

Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Veränderungen lassen die aktuellen Regelbedarfe als zu gering erscheinen und die wirtschaftlichen und ökonomischen Konsequenzen für die Betroffenen nicht auffangbar machen. Der geforderte temporäre, zeitlich befristete Zuschlag in Höhe von 100 Euro monatlich auf die Regelsätze für die Zeit der Corona-Pandemie soll für Empfängerinnen und Empfänger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung sowie bei den Asylbewerberleistungen gewährt werden, um das Existenzminimum zu sichern.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.