Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung –ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-)
Vom 12. Mai 2020
– Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung –
Inhalt
I. Allgemeiner Teil
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmung
- Bußgeldverfahren
3.1. Allgemeines
3.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens
3.3. Anhörung des Betroffenen
3.4. Verjährung
3.5. Bußgeldbescheid - Abgabe an die Staatsanwaltschaft
- Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen
- Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
6.1. Allgemeines
6.2. Erhöhung
6.3. Ermäßigung - Tateinheit
- Fortgesetzte Handlung
- Dauerzuwiderhandlungen
- Tatmehrheit
- Besondere Personengruppen
- Verfahren nach Einspruch
- Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft
- Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder
II. Besonderer Teil
- Straftaten
- Ordnungswidrigkeiten
III. Allgemeine Hinweise
IV. Inkrafttreten
Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 12. Mai 2020. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung –ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom 12. Mai 2020 als – Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – bekannt:
I. Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich
Der Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung ist als Richtlinie für die Durchsetzung der aufgrund der §§ 32 Satz 1, 28 bis 31 in Verbindung mit 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) erlassenen Änderung notwendig.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist als Oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl.S. 155) die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung zuständige Behörde.
Die Richtlinie Bußgeldkatalog zur Maßnahmenfortentwicklungsverordnung ist für die nach § 6 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) zuständigen Bußgeldbehörden des Freistaats Thüringen zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) und den Regelungen der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 anzuwenden, soweit nicht auf die Bußgeldtatbestände der Richtlinie der Dritten Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 verwiesen wird.
Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße in Thüringen zu erreichen. Die angegebenen Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörden angehalten sind, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach §73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602, zuletzt geändertdurch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019, BGBl. I S. 2146). Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung des Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
2. Begriffsbestimmung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
3. Bußgeldverfahren
3.1. Allgemeines
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z. B. Verjährung) entgegenstehen.
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen. Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
3.2. Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden (§ 47 OWiG – Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.
Eine Einstellung ist z. B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO), oder wenn eine Verfolgung nichtmehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.
Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht, ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.
3.3. Anhörung des Betroffenen
Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Der hierfür vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.
3.4. Verjährung
Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 32 Satz 1, 28 Abs.1 S. 1 und 2 in Verbindung mit 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) in Verbindung mit den Regelungen nach der Änderung der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2020) verjähren nach den Regelungen des § 31 Abs. 2 OWiG. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 33 OWiG und tritt unter anderem durch die Absendung des Anhörungsbogens ein. Nach erfolgter Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Als Tag des Beginns der Unterbrechung gilt das Datum des Absendens des Anhörungsbogens (nicht der Tag des Empfangs durch den Betroffenen). Der Anhörungsbogen ist umgehend nach seiner Ausfertigung abzusenden.
3.5. Bußgeldbescheid
Der Bescheid muss den in § 66 OWiG genannten Inhalt haben. Die Festsetzung der Gebühr ist entsprechend dem § 107 OWiG vorzunehmen. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen durch die Post mittels Postzustellungsurkunde förmlich zuzustellen. Der entsprechende Betrag für die Auslagen ist bereits im Vordruck angegeben.
Hat der Betroffene das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist zusätzlich dem gesetzlichen Vertreter der Bescheid mit einfachem Brief zuzusenden. Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder einen bestellten Verteidiger, so gelten diese als ermächtigt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Das Verfahren richtet sich nach § 51 Abs. 3 OWiG.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).
5. Regelsätze für schuldhafte Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
6.1. Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren. Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
6.2. Erhöhung
Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls hoch ist,
- das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,
der Täter
- sich uneinsichtig zeigt und daraus geschlossen werden kann, dass der Betroffene sich von einer niedrigeren Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lässt,
- bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten 3 Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
- die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
- vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat,
- in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- eine fortgesetzte Handlung begeht.
6.3. Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
- das Ausmaß des Verstoßes nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
- der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
- der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
- die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind und die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt.
7. Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).
8. Fortgesetzte Handlung
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im Wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und einem gewissen, nicht notwendig engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefassten Entschlusses (Gesamtvorsatz) erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfasst (so genannte fortgesetzte Handlung). Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden.
Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet.
9. Dauerzuwiderhandlungen
Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor. Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen, die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden.
10. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.
11. Besondere Personengruppen
Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 3 OWiG).
12. Verfahren nach Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG, § 62 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbstvornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
13. Zahlung der Geldbuße und Kosten, Erzwingungshaft
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar.
Nach Feststellung der Rechtskraft ist die entsprechende Annahmeanordnung (unter Beifügung einer Mehrfertigung des Bescheides) zu erlassen.
Falls die Geldbuße trotz Vollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt wird, kann die Verwaltungsbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft stellen (§ 96 ff. OWiG).
Wird Einspruch eingelegt und entscheidet das Amtsgericht in der Sache, so fließen die vom Gericht verhängten Geldbußen in die Gerichtszahlstelle; der von der Verwaltungsbehörde erlassene Bußgeldbescheid wird dann hinfällig. Die Annahmeanordnung kann daher erst nach Rechtskraft verfügt werden.
Wird verspätet Einspruch eingelegt (ohne dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, § 52 OWiG), so entscheidet das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit des Einspruchs. Verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig (§ 70 OWiG), so bleibt der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde bestehen und wird vollstreckbar.
15. Abrechnung der vereinnahmten Bußgelder
Die vereinnahmende Bußgeldbehörde hat sofort unter der gültigen Buchungsstelle die Gelder in voller Höhe an die zuständige Kasse abzuführen.
II. Besonderer Teil
Dieser Katalog enthält eine Übersicht der nach dem IfSG und der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie Regelsätze für das jeweilige Bußgeld.
Verstöße gegen die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThüringerSARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung – ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 und soweit auf die Bußgeldtatbestände der Richtlinie der Dritten Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 2020 verwiesen, sind nach §§ 73 ff., 28 Abs. 1 Satz 2 inVerbindung mit §32 IfSG seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:
1. Straftaten
Straftaten sind in den §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2, 32 IfSG geregelt. Strafverfahren sind an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 28 Abs. 1Satz 2, 30 Abs. 1 oder 31 IfSG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG, zuwiderhandelt.
2. Ordnungswidrigkeiten
Alle anderen Verstöße gegen die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020 und soweit verwiesen gegen die Dritte Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 2. Mai 2020 sind als Ordnungswidrigkeitennach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 32IfSG wie folgt zu ahnden.
Lfd. Nr. | ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO | Verstoß | Adressat des Bußgeld-bescheids | Regelsatz in Euro |
1. | § 1 Abs. 1 S. 2 | Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 m | Jede Person | 100 Euro |
2. | § 2 Abs. 1 | Aufenthalt mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen oder nicht öffentlichen (privaten) Raum, wenn keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 4 vorliegt, | Jede/r Beteiligte | 100 Euro |
3. | § 2 Abs. 3 S. 1, 2 | Ausrichtung oder Durchführung einer Versammlung ohne vorherige Anzeige oder ohne Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 und keine vorliegende Ausnahme nach § 2 Abs. 3 S. 3, | Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. | 1.000 Euro |
4. | § 3 Abs. 1 S. 4, 5 | Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung der normierten allgemeinen Infektionsschutzregeln oder fehlende Sicherstellung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 500 bis 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße und nach Schwere des Verstoßes |
5. | § 3 Abs. 2 | Nichtbeachtung, Nichteinhaltung oder fehlende Sicherstellung der normierten zusätzlichen Infektionsschutzregeln, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 500 bis 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße und nach Schwere des Verstoßes |
6. | § 4 | Nichtbeachtung, Nichteinhaltung der normierten besonderen Infektionsschutzregeln oder fehlende Sicherstellung der in § 4 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 500 bis 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße und nach Schwere des Verstoßes |
7. | § 5 Abs. 1 | Keine schriftliche Erstellung eines Schutzkonzeptes oder fehlende Vorhaltung oder fehlende Vorlage eines Schutzkonzeptes, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 1.500 bis 2.000 Euro je nach Geschäftsgröße |
8. | § 6 Abs. 1 oder 2 | Keine Verwendung oder keine dem § 6 Abs. 4 S. 1 entsprechende Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung | Jede Person | 50 Euro |
9. | § 9 Abs. 1, 2 S. 1 | Verstoß gegen das Besuchsverbot, sofern keine Ausnahme vorliegt | Besucherin/Besucher | 150 Euro |
10. | § 9 Abs. 2 S. 1 | Verstoß gegen die Besuchsregeln, sofernkeine Ausnahme vorliegt | Einrichtungsleitung, o.ä. | 1.500 Euro |
11. | § 9 Abs. 2 S. 2 | Verstoß gegen das Besuchsverbot als ausgeschlossene Person, | Besucherin/Besucher | 250 Euro |
12. | § 9 Abs. 2 S. 2 | Verstoß gegen das Besuchsverbot bzgl. ausgeschlossener Personen, | Einrichtungsleitung, o.ä. | 1.500 Euro |
13. | § 9 Abs. 2 oder 4 | Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung der jeweils vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, Konzepte, Vorlagen oder Regeln zur Aufbewahrung, | Einrichtungsleitung | 1.500 Euro |
14. | § 10 Abs. 1 | Nichteinhaltung, Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung der in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für ein Betreten, | Einrichtungsleitung | 1.000 Euro |
15. | § 10 Abs. 2 | Nichteinhaltung, Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung des Betretungsverbotes für besonders geschützte Bereiche und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, | Einrichtungsleitung | 1.000 Euro |
16. | § 10 Abs. 3 | Nichteinhaltung des Betretungsverbots | Jede Person | 500 Euro |
17. | § 10 Abs. 3 | Nichteinhaltung, Nichtbeachtung oder fehlende Sicherstellung des Betretungsverbotes für besonders geschützte Förderbereiche ohne Befugnis und keine vorliegende Ausnahme nach § 10 Abs. 4, | Einrichtungsleitung | 1.000 Euro |
18. | § 10 Abs. 5 Nr. 1 | Keine schriftliche Erstellung eines Schutzkonzeptes oder fehlende Vorhaltung oder fehlende Vorlage eines Schutzkonzeptes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, | Einrichtungsleitung | 1.500 Euro |
19. | § 10 Abs. 5 Nr. 3 | Keine Erbringung der Förder- oder Therapieeinheiten als Einzelmaßnahmen, | Einrichtungsleitung, Leistungserbringer, u.ä. | 1.500 Euro |
20. | § 10 Abs. 6 | Nichtbeachtung, Nichteinhaltung oder fehlende Sicherstellung: der Verpflichtunghinsichtlich eines Infektionsschutzkonzeptes nach §10 Abs. 1 Nr. 1,hinsichtlich der gebotenen Trennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2,hinsichtlich des Mindestabstandesund der erforderlichen ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen nach §10 Abs. 1 Nr. 3,hinsichtlich der Beförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4,hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 2 undhinschtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 3und keine vorliegende Ausnahme nach § 10 Abs. 4 jeweils, | Einrichtungsleitung | 1.500 Euro |
21. | § 11 Abs. 1 S. 1 | Keine unverzügliche Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt des Kontaktes mit einer infizierten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 und keine vorliegende Ausnahme nach § 11 Abs. 3, | Jede Person | 500 Euro |
22. | § 11 Abs. 2 S. 1 | Aufenthalt im vorgeschriebenen Zeitraumaußerhalb der eigenen Wohnung und Unterkunft oder Nichtvermeidung von Kontakten zu anderen Personen und keine vorliegende Ausnahme nach § 11 Abs. 3, | Jede Person | 500 Euro |
23. | § 11 Abs. 4 S. 1 | Beschäftigung eines ansteckungsverdächtigen Mitarbeiters ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes oder Duldung dessen Anwesenheit jeweils in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder Abs. 4 S. 1 | Einrichtungsleitung, Mitglied der Leitung einer Einrichtung, o.ä. | 3.500 Euro |
24. | § 12 Abs. 1 und Abs. 3, 3 | Öffnung, vorzeitige Öffnung oder Betrieb,bzw. vorzeitiger Betrieb bislang geschlossener Einrichtung(en), Angebote | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 2.500 Euro bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot |
25. | § 12 Abs. 4 S. 1, HS 1 | Öffnung des Sportbetriebes oder Betrieb des Sportangebotes ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 2.500 bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot bemessen an der Bußgeldtabelle der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 2. Mai 2020 |
26. | § 12 Abs. 4 S. 2 | Durchführung von Lehrgängen, Arbeitseinsätzen oder Vereins- oder Verbandsversammlungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 2.500 bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot |
27. | § 12 Abs. 4 S. 2 | Nichtbeachtung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben desKonzeptes der obersten Landesbehörde, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 1.500 bis 3.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot und schwere des Verstoßes |
28. | § 12 Abs. 4 S. 2 | Teilnahme an einer Vereins- oder Verbandssitzung ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln, | Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin | 250 Euro |
29. | § 12 Abs. 5 | Öffnung, Betrieb oder Weiterführung von geschlossen zu haltenden Einrichtungen oder Angeboten, | Vorstand, Vereinsvorsitzende, Organisator, zuständige Amtsträger, Veranstalter, Leiter, bei jur. Personen Geschäftsführung, Betriebsinhaber, Einrichtungsleitung, o.ä. | 2.500 bis 5.000 Euro je nach Einrichtung und Angebot bemessen an der Bußgeldtabelle der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 2. Mai 2020 |
III. Allgemeine Hinweise
Bei der Anwendung der Bußgeldtatbestände ist auf die sachbedingt eigenständig festgelegten Zeitpunkte des In- bzw. Außerkrafttretens zu achten.
IV. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 13. Mai 2020 in Kraft.
Gleichzeitig mit diesem Inkrafttreten tritt die Zweite Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldkatalog-Coronavirus) außer Kraft soweit nicht durch diese Verwaltungsvorschrift auf sie verwiesen wird; in diesen Fällen gelten die Bußgeldtatbestände und Bußgeldbemessungsvorgaben weiter. Für laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt die Erste Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs zur Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, die ZweiteÄnderung des Thüringer Bußgeldkatalogs zur Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sowie die Dritte Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs zur Zweiten Thüringer SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO weiter.
Erfurt, den 12. Mai 2020
Heike Werner
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, den 12. Mai 2020