Zutrittsbeschränkungen für Schulen
Die schrittweise Wiederöffnung der Schulen begleitet der Landkreis Gotha mit der zusätzlichen Bestimmung, dass schulfremden Personen der Zutritt zu den Einrichtungen verwehrt bleibt. Dies bestimmt eine Allgemeinverfügung, die am 4. Mai in Kraft tritt und unabhängig von der Schulträgerschaft gilt. Ziel ist die noch immer gebotene Minimierung von Kontakten zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus. Zu schulfremden Personen zählen auch Eltern. Die Schulleitungen können aber eigenverantwortlich Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, etwa um Elterngespräche zu ermöglichen oder Lieferanten zu empfangen. In diesen Fällen gilt allerdings eine Maskenpflicht für die Gäste, wobei ein einfacher Mund-Nasen-Schutz, wie er auch im ÖPNV oder beim Einkaufen von den Kunden verlangt wird, als ausreichend angesehen wird.
Darüber hinaus unterliegen kommunale Gremiensitzungen der Stadt- und Gemeinderäte einer Anzeigenpflicht unter Vorlage eines Hygienekonzeptes. In einem dritten Punkt regelt die Allgemeinverfügung zudem, dass Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden sollen, 48 Stunden zuvor beim Landkreis anzuzeigen sind und welche Vorkehrungen einzuhalten sind. Der komplette Verfügungstext sowie ein Meldeformular für Gremiensitzungen ist unter www.landkreis-gotha.de eingestellt.