Einzelhandel schließt / Schlüsseleinrichtungen bleiben verfügbar
Auf die jüngste Weisung der Thüringer Landesregierung zu weitreichenderen Verboten und Beschränkungen im öffentlichen Leben hat der Landkreis Gotha heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, mit der sämtliche bisher verkündeten Einschränkungen ebenso erfasst werden wie neue Maßnahmen zur Pandemiebewältigung. Gültig ist ab Freitagmorgen, 0 Uhr, nur noch diese Zusammenfassung; die bisherigen Allgemeinverfügungen treten außer Kraft.
Die neue Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 bestimmt
• das generelle Verbot von öffentlichen und privaten Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen,
• die fortgesetzte Schließung von Schulen und Kindertagesstätten (die Kriterien für die Regelungen zur Notbetreuung wurden angepasst und stehen auf der Webseite des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Nachlesen bereit),
• die Schließung von Gaststätten, denen ein Außerhaus-Verkauf gestattet bleibt,
• die Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte inkl. Fabrikläden und Direktverkaufsstellen, mit Ausnahme
o des Lebensmittelhandels (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden,
o der Banken und Sparkassen;
o der Apotheken; Drogerien; Sanitätshäuser; Optiker; Hörgeräteakustiker;
o der Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen;
o der Abhol- und Lieferdienste;
o der Wäschereien und Reinigungen;
o der Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;o der Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte;
o des Tierbedarfs, der Bau- und Gartenmärkte;
o des Fernabsatzhandels;
o des Großhandels;
o Physiotherapien und medizinischer Fußpflegesalons.
Nicht mehr öffnen dürfen außerdem Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke, Friseure und Barbiergeschäfte, Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios sowie Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote.
Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz-Reparaturen, dürfen weiterhin geöffnet bleiben.
Neu ist auch, dass generell Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden zu vermeiden sind (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).
Besondere Regeln gelten nunmehr auch für Trauerfeiern, Hochzeiten sowie die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 ff SchKG.
Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen. Hochzeitsfeiern sind nicht gestattet.
Ein straffreier Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a StGB erfordert zwingend die Vorlage eines Beratungsscheins. Unter den aktuellen besonderen Umständen kann auch eine telefonische Beratung oder Beratung durch Nutzung digitaler Medien als ausreichend betrachtet werden. Für den Beratungsschein muss eine infektionssichere Übergabe vereinbart werden (z.B. digital oder als Einschreiben).
Die komplette Allgemeinverfügung ist im Detail unter www.landkreis-gotha.de nachzulesen. Der Landkreis wird die Befolgung der Festlegungen der Allgemeinverfügung zum Schutz und im Interesse der Bevölkerung kontrollieren.
Mit dieser Allgemeinverfügung werden die 1. Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Veranstaltungen vom 12.03.2020, die 2. Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Veranstaltungen vom 14.03.2020, die Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kitas vom 14.03.2020 sowie die Allgemeinverfügung zum Kontaktverbot vom 18.03.2020 außer Kraft gesetzt