Einkommensteuererklärung für 2025: Änderungen, Pflichten, Erleichterungen

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Neustadt a. d. W. (ots)

Mit der Einkommensteuererklärung für 2025 ändern sich mehrere Vordrucke, Abfragen und Hinweise der Finanzverwaltung. Neben weiteren Vereinfachungen durch die elektronische Datenübermittlung gibt es auch neue Nachweispflichten, zusätzliche Abfragen in einzelnen Anlagen und inhaltliche Klarstellungen – etwa bei Unterhalt, Kapitalerträgen, Photovoltaik-Anlagen oder Pflegekosten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Elektronische Daten und digitale Verknüpfung von Belegen

Die Finanzämter verzichten weiterhin auf die manuelle Angabe vieler Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelt werden. Entsprechende Zeilen sind mit einem „e“ gekennzeichnet und müssen in der Regel nicht ausgefüllt werden. Dazu zählen unter anderem Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, zu Renten oder Vorsorgeaufwendungen. Nur wenn Korrekturen notwendig sind, müssen die Daten an den entsprechenden Stellen vollständig eingetragen werden.

Neu ist ein Hinweis, dass Belege eigenständig und digital mit der Steuererklärung in „Mein ELSTER“ verknüpft werden können. Das Finanzamt kann diese Unterlagen bei Bedarf selbst abrufen, sie müssen also bei Anforderung nicht mehr nachträglich separat hochgeladen werden. Und wenn das Finanzamt dann Belege abgerufen hat, wird das in „Mein ELSTER“ auch angezeigt.

Photovoltaikanlagen: Hinweis zur Steuerfreiheit

Einnahmen und Privatentnahmen aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurde und sich auf, an oder in Gebäuden befindet. Voraussetzung ist eine installierte Bruttoleistung von höchstens 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit laut Marktstammdatenregister. Ebenfalls steuerbefreit können Anlagen sein, die vor dem 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, wenn die damaligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neue und vereinfachte Fassung gilt für sie jedoch zunächst nicht.

Steuererklärung für Verstorbene: Neue formale Vorgaben

Wer eine Einkommensteuererklärung für eine verstorbene Person einreicht, muss künftig zwingend das Sterbedatum angeben. Zusätzlich verlangt das Finanzamt eine Aufstellung der Erben oder eine Kopie des Erbscheins sowie eine entsprechende Kennzeichnung in den ergänzenden Angaben. Dies soll die Bearbeitung erleichtern.

Mantelbogen: Religionsabfrage und neue Kennziffer

Bei der Religionszugehörigkeit wird nun eine mögliche Änderung in 2024 abgefragt. Hier kann eine 1 für Austritt, eine 2 für Wechsel oder eine 3 für Eintritt eingetragen werden. Außerdem ersetzt die neue Kennziffer 500 die bisherige Kennziffer 175 für ergänzende Angaben zur Steuererklärung. Diese darf nur noch in klar definierten Fällen genutzt werden, etwa bei abweichenden Rechtsauffassungen oder ungeklärten Sachverhalten.

Änderungen in einzelnen Anlagen – das sollte man wissen

Anlage Sonderausgaben: Bei Versorgungsleistungen aus dauernden Lasten werden Geld- und Sachleistungen künftig getrennt abgefragt. Zudem gelten neue Voraussetzungen für Auslandsspenden: Ausländische Organisationen müssen im sogenannten Zuwendungsempfängerregister eingetragen sein. Weitere Nachweise darüber hinaus sind grundsätzlich nur noch auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.

Anlage Unterhalt: Die Anlage Unterhalt wurde deutlich umgebaut. Neue Abfragen zu eigenen Einnahmen und Zahlungen der unterhaltsleistenden Person ermöglichen eine genauere Berechnung der Opfergrenze. Gleichzeitig entfällt der bisherige Abschnitt zu Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen. Besonders wichtig: Seit 2025 sind Unterhaltszahlungen steuerlich nur noch abzugsfähig, wenn sie per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Sach- und Naturalleistungen, etwa bei einer Aufnahme der unterstützten Person in den eigenen Haushalt, sind weiterhin möglich.

Anlage Altersvorsorge: Angaben zu Kindern entfallen hier und werden vollständig in die Anlage Kind verlagert.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen: Bei Pflege-Pauschbeträgen wurden Zeilen neu strukturiert und inhaltlich präzisiert. Bestattungskosten werden nun differenzierter abgefragt, etwa getrennt nach Nachlasswert und Versicherungsleistungen. Neu sind auch klare Hinweise zum Nachweis von Arzneimittelkosten bei E-Rezepten: Kassenbelege oder Rechnungen mit bestimmten Pflichtangaben reichen künftig nicht mehr aus.

Anlage Kind: Die Riester-Kinderzulage wird erstmals hier abgefragt, inklusive der Angabe, wer anspruchsberechtigt ist.

Anlage Nichtselbstständige Arbeit: Die Fünftelregelung wird seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet – die entsprechenden Zeilen entfallen somit. Eine steuerliche Begünstigung kann nur noch im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Außerdem wird klargestellt, dass Tagespauschale und häusliches Arbeitszimmer nicht für denselben Zeitraum parallel angesetzt werden dürfen.

Anlage Kapitalerträge: Mehrere Abfragen zu Verlusten aus Termingeschäften und Forderungsausfällen entfallen, da gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkungen aufgehoben wurden. Übergangsprobleme bei Bankbescheinigungen sind möglich, entsprechende Hinweise finden sich in den Anleitungen. Ergänzend gibt es neue Hinweise zur Besteuerung bestimmter Kapitalerträge nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz.

Anlage Sonstige Einkünfte: Der Bereich Unterhaltsleistungen wurde erweitert. Neu sind außerdem eigene Zeilen für bestimmte Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen im Versorgungsausgleich. Der bisherige Begriff für virtuelle Währungen wird durch den Oberbegriff „Kryptowerte“ ersetzt.

Anlage Vermietung und Verpachtung: Bei Eigentumswohnungen werden zusätzliche Angaben zum zeitlichen Ablauf von Kaufvertrag, Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige oder Baubeginn, Eigentumsübergang und Veräußerung oder Übertragung abgefragt.

VLH: Genau hinschauen lohnt sich

„Viele Änderungen bringen Erleichterungen, doch andere erhöhen die Anforderungen an Nachweise und Angaben“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Gerade bei Unterhaltszahlungen, Kapitalerträgen oder besonderen Lebenssituationen könne ein fehlendes Detail steuerliche Nachteile haben: „Deshalb lohnt es sich, die Neuerungen genau zu prüfen oder fachkundigen Rat einzuholen“, so Rauhöft.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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