Rentenerhöhung: Werden jetzt plötzlich Steuern fällig?

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Neustadt a. d. W. (ots)

Am 1. Juli 2025 steigen die Renten um 3,74 Prozent. Möglicherweise müssen dadurch mehr Rentnerinnen und Rentner künftig eine Steuererklärung abgeben. Das muss aber nicht gleichbedeutend mit einer Steuernachzahlung sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, ab wann Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen müssen, worauf sie achten sollten und was sie absetzen können.

Steuersorgen von Rentnerinnen und Rentnern häufig unbegründet

Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner fürchten im Fall von Rentenerhöhungen, dass sie plötzlich Steuern zahlen müssen. „Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber unbegründet“, weiß VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen. „Und selbst wenn durch eine Rentenerhöhung Steuern fällig werden, sind diese zunächst eher gering“, so Rauhöft.

Wann müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Laut der Deutschen Rentenversicherung gibt es in Deutschland aktuell mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Diese dürfen sich im vierten Jahr in Folge über eine ansehnliche Erhöhung freuen: Am 1. Juli 2025 steigen die Renten bundeseinheitlich um 3,74 Prozent. Da auch Rentnerinnen und Rentner ab einer gewissen Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro). Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen beispielsweise auf 13.000 Euro kommt, liegt über dem Grundfreibetrag und muss eine Steuererklärung abgeben – aber nicht automatisch Steuern zahlen.

Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich?

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend ab 2023 beschlossen. Wer in diesem Jahr in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 Prozent – dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 83,5 Prozent auf jeden Fall Steuern gezahlt werden müssen. Denn das hängt auch noch von möglicherweise absetzbaren Ausgaben ab.

Wichtig: Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Summe erst im zweiten Rentenjahr festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert – auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.

Beispielrechnung zur Besteuerung einer Altersrente

Ein Rentner bezog ab dem 1. August 2023 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1.000 Euro. Zum 1. Juli 2024 stieg diese wegen der regelmäßigen Rentenerhöhung um 20 Euro auf 1.020 Euro, und zum 1. Juli 2025 erhöht sie sich um weitere 20 Euro auf dann 1.040 Euro im Monat.

Sein steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt 82,5 Prozent. Der steuerfreie Teil seiner Rente wurde im Jahr 2024 verbindlich festgeschrieben. Und zwar wie folgt: 2024 hat er insgesamt 12.120 Euro an Rentenleistungen bezogen (6 x 1.000 Euro und 6 x 1.020 Euro). Daraus ergibt sich ein zu versteuernder Anteil von 9.999 Euro (82,5 Prozent von 12.120 Euro). Somit beträgt der steuerfreie Anteil 2.121 Euro (17,5 Prozent von 12.120 Euro) – und dieser gilt lebenslang.

Für 2025 lautet die Rechnung dann wie folgt: Der Rentner erhält Rentenleistungen von 12.360 Euro (6 mal 1.020 Euro und 6 mal 1.040 Euro). Damit liegt er über dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro. Eine Steuererklärung muss er dennoch nicht abgeben, denn es wird ja noch sein Rentenfreibetrag von 2.121 Euro abgezogen. Somit ergibt sich ein Wert von 10.239 Euro (12.360 Euro minus 2.121 Euro), und der liegt unterhalb des Grundfreibetrags.

Was können Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen?

Kommen zu dem Beispiel einer jährlichen Rentenleistung von 12.360 Euro jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Erhält der Rentner etwa zusätzlich monatlich 250 Euro aus einer betrieblichen Altersvorsorge, beträgt der steuerpflichtige Gesamtbetrag aller Einkünfte 13.239 Euro (10.239 Euro plus 3.000 Euro). Der geringe Werbungskostenpauschbetrag für Rentner von 102 Euro ist hier der Einfachheit halber nicht abgezogen, er ändert auch nichts am Ergebnis. Denn in jedem Fall ist der Grundfreibetrag überschritten, und der Rentner muss eine Steuererklärung abgeben.

Das heißt aber noch lange nicht, dass er am Ende auch tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn Rentnerinnen und Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd auswirken.

Steuererklärung abgeben, aber keine Steuern zahlen: Geht das?

Bleiben wir bei dem Rentner mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag aller Einkünfte von 13.239 Euro. Er muss wie gesagt eine Steuererklärung abgeben, macht darin aber außergewöhnliche Belastungen geltend. Angenommen das Finanzamt erkennt nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung Ausgaben in Höhe von 1.500 Euro an – damit läge das steuerpflichtige Einkommen nur noch bei 11.739 Euro (13.239 Euro minus 1.500 Euro) und somit unterhalb des Grundfreibetrags von 12.096 Euro. Die Folge: Es werden keine Steuern festgesetzt, der Rentner muss nichts zahlen.

Wer also wegen der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2025 plötzlich mehr als den Grundfreibetrag von 12.096 Euro erhält, muss sich nicht direkt Sorgen machen. Zwar ist er oder sie möglicherweise nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig werden.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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