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Was ist bei der Fällung von Bäumen zu beachten?

Bild von Hans auf Pixabay

Der Herbst hat begonnen und die letzten Arbeiten im heimischen Hausgarten, Kleingarten oder auf dem eigenen Grundstück sind noch zu erledigen. Doch die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass dabei auch gesetzliche Regelungen zu beachten sind:

Für das Fällen von Bäumen sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich von bebauten Ortslagen wird in der Regel eine Baumfällgenehmigung benötigt. Ihre Bäume können durch die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde unter Schutz stellt sein. Die Baumschutzsatzung regelt, welche Baumarten geschützt sind, ab welchem Umfang der Schutz greift und welche Ersatzpflanzungen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen. Auskunft über das Vorhandensein einer Baumschutzsatzung und zu einer erforderlichen Baumfällgenehmigung erhalten Sie in Ihrer Gemeindeverwaltung sowie bei der unteren Naturschutzbehörde.

Gibt es keine Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde oder befinden sich die Bäume im Außenbereich, benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung von der unteren Naturschutzbehörde. Senden Sie einen entsprechenden Fällantrag mit aussagekräftigen Fotos, dem Standort des Baumes, dem Stammumfang in 1,30 m Höhe, den Gründen der Fällung sowie Ihren Kontaktdaten an:

Landratsamt Gotha
Umweltamt, untere Naturschutzbehörde
18.-März-Straße 50
99867 Gotha
oder an umwelt@kreis-gth.de

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens in den Monaten Oktober bis Februar bittet die untere Naturschutzbehörde darum die Fällanträge und Anfragen rechtzeitig zu übersenden, da es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ist es verboten, Bäume sowie alle anderen Gehölze (Hecken und Gebüsche), die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.  Nicht unter dieses Verbot fallen lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Wenn Sie innerhalb dieses Zeitfensters einen Baum fällen oder Hecken bzw. Gebüsche beseitigen möchten, müssen Sie vorher eine artenschutzrechtliche Befreiung von diesem Verbot bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. In der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar benötigen Sie diese Befreiung nicht zusätzlich.

Zu beachten ist außerdem, dass eine Gehölzbeseitigung (unabhängig vom Fällzeitpunkt) auch gegen besondere artenschutzrechtliche Verbote oder Schutzgebietsverordnungen verstoßen kann. Der Ausführende hat die Pflicht, die zu fällenden Gehölzen vorher auf das Vorkommen von Nist-, Ruhe- oder Brutstätten von Arten zu kontrollieren. Sollten Sie dabei ein Vorkommen feststellen, sind die Arbeiten zu unterbrechen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

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