Sonntag, November 24, 2024
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Kurzzeitige Beschäftigung: Unternehmen können für Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland rekrutieren

Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

„Die neue kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen“ sagt Vanesa Ahuja, BA-Vorständin für das internationale Geschäft.

Die neue Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die BA kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Tätigkeiten etwa in der Gastronomie sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern nicht immer möglich.

Rekrutierung durch die Unternehmen

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.

Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

BA legt Kontingent fest

Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch bequem online unter www.arbeitsagentur.de beantragen.

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