Gemäß dem zweiter Abschnitt, § 8 der Allgemeinverfügung des Landkreises Gotha vom 10.12.2021 in Verbindung mit § 18 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO dürfen ab sofort nur noch geimpfte, genesene oder getestete (3G) Personen (mit vorliegenden Termin) das BürgerBüro betreten.
Personen, die weder geimpft (Impfausweis oder QR-Code in gängiger App sind vorzuweisen) noch genesen (Genesenen-Bescheinigung ist vorzuweisen und darf nicht älter als sechs Monate sein) sind, müssen ein negatives Testergebnis vorlegen, dass bei einem zertifizierten Antigenschnelltest sowie dem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wer keinen solchen Nachweis vorweisen kann, wird nicht eingelassen.
Weiterhin haben alle Besucher im Gebäude Neues Rathaus die Pflicht, eine qualifizierte Gesichtsmaske (FFP2-Maske) zu tragen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und Personen, die wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist auf geeignete Weise (z. B. durch ein ärztliches Attest) glaubhaft zu machen.