Freitag, Dezember 27, 2024

Kabinettsverordnung beschlossen: Coronatests für Kindergartenkinder ab drei Jahre

Kindergartenträger in Thüringen sollen mit Mitteln des Freistaats Kindern, die älter als drei Jahre sind, zweimal pro Woche ein Testangebot machen. Das Thüringer Kabinett hat dazu heute die Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung (ThürTest-KitaVO) beschlossen. Damit wird ein entsprechender Kabinettsbeschluss zur landesweiten Wiedereinführung von Coronatests für Kinder an Kindergärten und in der Kindertagespflege vom 23. November 2021 umgesetzt.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass Kindergartenträger und Kindertagespflegepersonen Kindern ab drei Jahren zweimal wöchentlich ein Testangebot machen müssen. Die Einrichtungen sollen das Angebot so schnell wie möglich umsetzen, spätestens jedoch ab 15. Januar 2022. Die Durchführung und Beschaffung der Tests liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Träger. Die Träger können sich dabei kommunaler Hilfe oder der Hilfe eines zentralen Dienstleisters bedienen. Welche Art der Tests angewandt wird, ist ebenfalls in dieser Zuständigkeit festzulegen. Auch PCR-Pooltests sind da, wo ihre Durchführung möglich ist, von der Verordnung erfasst.

Der Freistaat erstattet den Trägern die Kosten durch eine Pauschale entsprechend der Zahl der betreuten Kinder.

Die Gültigkeit der ThürTest-KitaVO, die schnellstmöglich verkündet werden und in Kraft treten soll, ist gebunden an die Feststellung einer konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 in Thüringen gemäß § 28a Abs. 8 IfSG. Läuft diese Feststellung aus, tritt auch die Verordnung außer Kraft, nach aktueller Fassung jedoch spätestens zum 24. Februar 2022.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.