Dienstag, November 26, 2024
NachrichtenStadt Gotha

Feuerwerksverbot um Schloss Friedenstein und den Schlosspark

Am 31.12.2020 und am 1.1.2021 ist das Abbrennen von von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F 2 und F 3 verboten. Das ordnet eine entsprechende Allgemeinverfügng des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 12. November 2020 an. Das Gebiet um das Schloss Friedenstein und den Park wird in der Allgemeinverfügung wie folgt eingegrenzt:

1. im Norden/Nordosten:
entlang der Friedrich-Jacobs-Straße, dem Siebleber Wall und dem Philosophenweg bis zur Einmündung in die Friedrichstraße

2. im Osten/Südosten:
von der Einmündung Philosophenweg / Friedrichstraße entlang der Friedrichstraße bis zur Kreuzung Friedrichstraße / Parkallee / Bahnhofstraße / Schöne Allee

3. im Süden/Südwesten:
von der Kreuzung Friedrichstraße / Parkallee / Bahnhofstraße / Schöne Allee entlang der Parkallee bis zur Einmündung der Lindenauallee

4. im Westen/Nordwesten:
von der Einmündung Parkallee / Lindenauallee bis zur Friedrich-Jacobs-Straße

Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend Sprengstoffgesetz (SprengG) in Verbindung mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Zum Schutz des Gothaer Wahrzeichens hofft die Stadt Gotha auf das Verständnis aller Bürgerinnen und Bürger für diese Entscheidung.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.