Thüringer Gesundheitsministerin Katharina Schenk mahnt zu Vorsicht im Umgang mit Feuerwerkskörpern

Bild von Alexander Fox | PlaNet Fox auf Pixabay
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Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels appelliert die Thüringer Gesundheitsministerin Katharina Schenk an die Thüringerinnen und Thüringer, den Jahreswechsel feierlich ohne ausschweifende Knallerei zu verbringen und mahnt zu Vorsicht:

„Ich weiß, dass Silvesterraketen und Knaller für viele zum feierlichen Jahreswechsel dazugehören. Zu oft endet die Nacht um den Jahreswechsel aber mit Verbrennungen und Verletzungen in den Notaufnahmen. Die meisten Unfälle beim Abbrennen von Böllern und Feuerwerkskörpern entstehen aus Unwissenheit, Unachtsamkeit und Leichtsinn. Wer also nicht auf Pyrotechnik verzichten möchte, sollte unbedingt sorgfältig damit umgehen.“

Erwachsene sollten Kindern und Jugendlichen mit gutem Beispiel vorangehen und alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen einhalten sowie auf Mitmenschen und Tiere Rücksicht nehmen.

Grundsätzlich gelten die nachfolgenden Grundregeln und Sicherheitshinweise:

Das Sprengstoffgesetz legt fest, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, zu der die meisten Feuerwerkskörper gehören, in diesem Jahr vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember 2025 an Endverbraucher verkauft werden dürfen. Der Verkauf ist nur an Personen ab 18 Jahre zulässig. 

Weiterhin ist der Verkauf der Kategorie 2 nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht aus Kiosken und in Verkaufspassagen zulässig. Gemäß Sprengstoffgesetz haben verantwortliche Personen dafür zu sorgen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unbefugt aus den Verkaufsräumen weggenommen werden können. Deshalb ist das Anbieten pyrotechnischer Gegenstände aus geöffneten Packungen ohne Beaufsichtigung – also auch die Selbstbedienung – verboten.

Alle Feuerwerkskörper müssen die Zulassung einer benannten Stelle tragen. Die Zulassung muss auf der Verpackung deutlich erkennbar sein und besteht aus der Registriernummer und dem CE-Zeichen. 

Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist außerdem vom Hersteller eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitzuliefern. Halten Sie sich an die Gebrauchsanweisung und an die Sicherheitshinweise des Feuerwerkherstellers.

Das Abbrennen der oben beschriebenen Silvesterraketen ist nur in der Zeit vom 31. Dezember 2025 bis zum 1. Januar 2026 zulässig. Die pyrotechnischen Erzeugnisse der Kategorie 2 dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Auf Grund des Lärm- und Brandschutzes ist ein Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern unzulässig. Auch in Bereichen, für die zusätzlich ein Abbrennverbot für den Jahreswechsel verfügt wurde, ist die Knallerei tabu.

Darüber hinaus ist auf Personen Rücksicht zu nehmen, insbesondere kleine Kinder und ältere Menschen, für die Lärm- und Lichteffekte eine erhebliche Belästigung bis hin zur Gefährdung darstellen können. Das gilt auch für Haustiere, die verstört und ängstlich auf die genannten Einwirkungen reagieren könnten.

Auf keinen Fall dürfen pyrotechnische Gegenstände selbst gebastelt werden. Dabei kann es zu lebensgefährlichen bis tödlichen Zwischenfällen kommen. Bei weggeworfenen und scheinbar noch nicht gezündeten Silvesterraketen sollte Vorsicht walten, da auch von ihnen unberechenbare Gefahren ausgehen können.

Am sichersten ist es, auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester zu verzichten. Auf zentralen und sicheren Abbrennplätzen durchgeführte Silvester-Feuerwerke können eine Alternative bieten.

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