Erfurt: Mann bremst Polizeifahrzeug mit Blaulicht aus

Bild von Yildiray Yücel Kamanmaz auf Pixabay

Erfurt, Erfurt Hauptbahnhof (ots)

Warum wird ein Polizeifahrzeug, das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war, von einem Verkehrsteilnehmer ausgebremst? Es bleibt wohl sein Geheimnis, was einen Mann am Mittwochnachmittag bewog, sich unmittelbar vor ein fahrendes Auto der Bundespolizei am Erfurter Hauptbahnhof zu stellen. Die Streife war wegen spielender Kinder im Gleis unterwegs.

Nur durch eine geistesgegenwärtige Vollbremsung des Bundespolizisten konnte die Kollision vermieden werden. Durch dieses störende Verhalten des 41-jährigen Deutschen wurde das schnellstmögliche Erreichen des Einsatzortes ohne Grund verzögert. Auch ihm müsste bekannt sein, dass Sonder- und Wegerechte durch Blaulichtorganisationen nicht ohne Grund wahrgenommen werden. Mit der Fahrt zu Einsätzen ist die häufig zitierte Textpassage „durch rechtzeitiges Eintreffen am Ereignisort konnte die Polizei Schlimmeres verhindern“ eng verbunden. Das gilt insbesondere, wenn sich Personen in Gefahrensituationen befinden.

Der 41-Jährige muss sich nun wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Nötigung verantworten.

Original-Content von: Bundespolizeiinspektion Erfurt, übermittelt durch news aktuell.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.