Highspeed-Internet: Gericht verbietet Werbung von 1&1

Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay
  • Internetanbieter suggerierte Verbraucher:innen, dass ein Glasfaseranschluss vorliege – trotz teilweise vorhandener Kupferleitung
  • Der Verfügbarkeitstest auf der Internetseite des Anbieters wurde positiv dargestellt, auch wenn Highspeed-Internet nicht verfügbar war
  • LG Koblenz bestätigt Wettbewerbsverstoß

Die Glasfaser-Werbung auf der Internetseite des Anbieters 1&1 vermittelte einen falschen Eindruck: Auch für Verbraucher:innen mit Kupferleitung auf der letzten Meile schien Highspeed-Internet verfügbar, ein sogenannter Glasfaser-DSL-Tarif war buchbar. Nach Verbraucherbeschwerden reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage ein. Das Landgericht Koblenz hat den Verstoß  wegen Irreführung bestätigt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden.“

Glasfaser-Tarife beworben – herkömmliches DSL angeboten

Auf der Internetseite des Anbieters können Verbraucher:innen prüfen, ob Glasfaser bei ihnen zu Hause verfügbar ist und ob sie einen entsprechenden Tarif buchen können. Nach Eingabe der Adresse wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung positive Ergebnisse angezeigt, auch wenn Verbraucher:innen – wegen noch vorhandener Kupferleitungen – lediglich DSL-Tarife nutzen konnten. Das „Check-Ergebnis“ besagte: „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung.

Die direkt unter dem Check-Ergebnis aufgeführten Tarife mit der Bezeichnung „1&1 Glasfaser-DSL“ waren allerdings keine Glasfasertarife. Tatsächlich angeboten wurden herkömmliche DSL-Tarife.

Werbung für angebliche Glasfasertarife war irreführend

Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass die strittige Werbung irreführend ist. Sie suggeriere, dass bei einem positiven Check-Ergebnis ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der Adresse der Verbraucher:innen vorhanden ist. Es werde zugleich der Eindruck erweckt, dass bei den angebotenen Tarifen die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung reichen würden. Tatsächlich bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen „Vectoring-Anschluss“, bei dem Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzte Abschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt. Entgegen der in der Werbung geschürten Erwartung handele es sich daher um DSL-Tarife.

Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt zwar versteckte Hinweise darauf, dass die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Das reichte aber nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher:innen aufzuheben. Es gebe für sie keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.

Urteil des LG Koblenz vom 16.09.2025, Az. 3 HK O 69/24.  – nicht rechtskräftig. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen (Az. 9 U 990/25).

Fragen und Antworten zum Thema Glasfaser-Anschluss gibt es auf verbraucherzentrale.de.

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