Urlaubsbetreuung für Hund, Katze & Co. von der Steuer absetzen

Bildrechte: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Neustadt a. d. W. (ots)

Der Urlaub steht an, und das Haustier soll daheimbleiben: Es gibt gewerbliche und private Anbieter, die Hund, Katze & Co. in der Abwesenheit von Herrchen und Frauchen betreuen. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich die Kosten dafür sogar von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, wann das möglich ist und welche Ausgaben für Haustiere vom Finanzamt anerkannt werden.

34 Millionen Haustiere: Wer kümmert sich um die Daheimgebliebenen?

Fast 34 Millionen Hunde, Katzen, Vögel, Fische und Kleinsäuger wie Kaninchen, Hamster oder Meerschweinchen lebten im Jahr 2024 in deutschen Haushalten. Das geht aus einer vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) in Auftrag gegebenen repräsentativen Erhebung hervor. Die Nummer eins auf der Beliebtheitsskala der Deutschen sind demnach Katzen mit fast 16 Millionen Exemplaren, gefolgt von Hund mit rund 10,5 Millionen.

Alles in allem lebte im vergangenen Jahr in 44 Prozent der deutschen Haushalte mindestens ein Tier. Vor allem für Besitzerinnen und Besitzer von Hunden stellt sich in den anstehenden Sommerferien die Frage, ob der oder die Vierbeiner mit in den Urlaub kommen – oder ob eine Betreuungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird. Für Letzteres fallen in der Regel Kosten an – doch ein Teil davon lässt sich unter Umständen von der Steuer absetzen.

Urlaubsbetreuung von Tieren als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

Ob Hund, Katze, Wellensittich oder Hamster: Wer in Urlaub fährt, das Tier aber zu Hause lässt und einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin mit der Betreuung beauftragt, kann einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Die Betreuerin oder der Betreuer muss also dahin kommen, wo das Tier gehalten wird. Zudem muss es sich um eine private Tierhaltung handeln. Wer etwa den Hund oder die Katze für den Urlaub in eine Tierpension bringt, kann die Kosten nicht absetzen.

Wichtig: Rechnungen für die Tierbetreuung und grundsätzlich für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen unbar bezahlt werden, zum Beispiel per Überweisung. Nur dann erkennt das Finanzamt diese an. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden, davon errechnet das Finanzamt dann 20 Prozent als Steuerermäßigung – also bis zu 4.000 Euro im Jahr.

Übrigens können bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit einem Haustier auch ohne den Anlass eines Urlaubs steuerlich geltend gemacht werden. Kommt beispielsweise eine Tierfriseurin oder ein Tierpfleger zur Fellpflege oder zur Krallenpflege in den Haushalt oder auf das Grundstück der Halterin oder des Halters, können diese Ausgaben ebenfalls bei den haushaltsnahen Dienstleistungen angegeben werden. Bringt man aber zum Beispiel Bello in einen Hundesalon, können dafür keine Kosten von der Steuer abgesetzt werden.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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