Steuererklärung für 2024: Bis 31. Juli muss sie beim Finanzamt sein
Neustadt a. d. W. (ots)
Der Stichtag rückt näher: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für 2024 verpflichtet ist und dabei auf die Hilfe von Steuerprofis verzichtet, muss diese bis zum 31. Juli 2025 ans Finanzamt übermitteln. Wer den Termin verstreichen lässt, muss unter Umständen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Wer muss, wer kann, wer sollte – und für wen gelten andere Fristen für die Abgabe der Steuererklärung: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf.
Verspätungszuschlag kann bis zu 25.000 Euro betragen
Dank des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes waren die Abgabefristen für die Steuerklärungen der Jahre 2021 bis 2023 verlängert worden. Nun gilt aber wieder der normale Stichtag: Wer für das Jahr 2024 eine Steuererklärung abgeben muss – die offizielle Bezeichnung dafür lautet Pflichtveranlagung -, muss diese bis zum 31. Juli 2025 einreichen, falls sie oder er keine steuerliche Beratung in Anspruch nimmt.
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät einreicht, muss in vielen Fällen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beläuft sich auf 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung – mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden.
Verspätungszuschlag liegt zunächst im Ermessen des Finanzamts
Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er gibt seine Steuererklärung drei Monate nach dem Stichtag ab, und das zuständige Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest. 0,25 Prozent von 300 Euro sind zwar nur 75 Cent, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt, muss der Arbeitnehmer 75 Euro Verspätungszuschlag berappen – also insgesamt 375 Euro inklusive der Steuernachzahlung.
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt in bestimmten Fällen im Ermessen des Finanzamts. Wenn die Steuererklärung jedoch 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nicht eingegangen ist, muss ein Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Mehr Zeit für die Steuererklärung mit der Hilfe von Profis
Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH erstellen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2024 länger Zeit – und zwar bis zum 30. April 2026. Hier greift nochmals eine Fristverlängerung, denn normalerweise ist in solchen Fällen Ende Februar des übernächsten Jahres der Stichtag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen.
Wichtig: Die genannten Fristen gelten für sogenannte Pflichtveranlagungen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann eine freiwillige Erklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Zum Beispiel kann dann die Steuererklärung für 2021 noch bis zum 31. Dezember 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Unter anderem in diesen Fällen ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht:
- Bei zusätzlichen Einkünften über den Arbeitslohn hinaus von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Renten.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern, bei denen ein Arbeitslohn nach der Steuerklasse 5 besteuert wurde.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern in der Steuerklasse 4 mit Faktor.
- Wenn Lohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen wurde.
- Beim Erhalt steuerfreier Lohnsatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I.
Wer kann und wer sollte eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann jeder eine Steuererklärung abgeben. Und wer nicht dazu verpflichtet ist, sollte dennoch handeln: „Wir bei der VLH empfehlen vor allem Erwerbstätigen, generell eine Steuererklärung abzugeben“, betont der VLH-Vorstandsvorsitzende Jörg Strötzel. Denn häufig können gerade diejenigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Tipp: Wer sich nicht sicher ist, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann und wie dabei zu verfahren ist, sollte sich professionelle Unterstützung bei einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein holen. Das deutsche Steuerrecht bietet zahlreiche legale Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken – und damit letztendlich Geld zu sparen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.