BFH-Urteil: Höhe der Säumniszuschläge für Steuerverbindlichkeiten ist angemessen

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Neustadt a. d. W. (ots)

Wer Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät bezahlt, muss mit einem Säumniszuschlag rechnen. In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zwar bezweifelt, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Doch jüngst hat er entschieden, dass zumindest seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Was das mit dem Krieg in der Ukraine zu tun hat und wie hoch Säumniszuschläge ausfallen, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Säumniszuschlag: Ein Prozent für jeden Monat

Wird beispielsweise eine Steuernachzahlung fällig, steht auf dem Steuerbescheid, bis wann diese an das Finanzamt überwiesen werden muss. Ist dieser Termin verstrichen und der Betrag noch nicht bezahlt, erhebt das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt einen Säumniszuschlag. Und zwar in Höhe von einem Prozent der abgerundeten Steuernachzahlung beziehungsweise der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das zwölf Prozent. Abgerundet wird dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Beispiel: Das Finanzamt hat eine Steuernachzahlung von 420 Euro errechnet. Der betroffenen Steuerzahler überweist diese mit einer dreimonatigen Verspätung. Das Finanzamt rundet auf 400 Euro ab und berechnet dafür drei Prozent, also ein Prozent für jeden Monat der Verspätung. Somit muss der Betroffene einen Säumniszuschlag von 12 Euro bezahlen.

Hinweis: Der Säumniszuschlag hat nichts mit dem Verspätungszuschlag zu tun. Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät beglichen werden. Mit dem Verspätungszuschlag kann man hingegen bestraft werden, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät abgibt.

BFH hält Höhe der Säumniszuschläge für „nicht realitätsfremd“

Wegen einer Klage gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge beschäftigte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema. Dabei musste das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen abwägen, ob ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Höhe von Nachzahlungszinsen auch auf die Höhe von Säumniszuschlägen übertragbar ist.

Zur Erklärung: Das BVerfG hatte 2021 entschieden, dass die damals noch geltende Höhe der sogenannten Vollverzinsung – also der Verzinsung von Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr – wegen der andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist. Daraufhin hatte die damalige Bundesregierung den Zinssatz für Steuernachzahlungen rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent im Jahr gesenkt.

Ob auch andere Zinsen der Abgabenordnung neu geregelt werden müssen, ist im Gesetzgebungsverfahren aber offengeblieben. Darauf hat nun der BFH bei seiner Entscheidung zu den Säumniszuschlägen hingewiesen. Zudem sei mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ohnehin beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand und stelle keine kurzfristige Schwankung dar. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden. Soll heißen: Der BFH hält Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat beziehungsweise zwölf Prozent im Jahr zumindest ab März 2022 für angemessen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

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