LG Bamberg gibt Klage des vzbv gegen die RSG Group GmbH, Betreiberin der McFIT-Fitnessstudios, statt.
- McFIT gab in Werbung für Fitnessverträge keinen Gesamtpreis an
- 39 Euro „Aktivierungsgebühr“ und 30 Euro „Service- und Trainingspauschale“ waren im beworbenen Monatspreis nicht berücksichtigt
- LG Bamberg: Fitnessstudio muss Gesamtpreis nennen und alle feststehenden Nebenkosten in den Monatspreis einrechnen
24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
„Extrakosten herauszurechnen ist eine verbreitete Methode, um Verbraucher:innen mit vermeintlich kleinen Preisen zu locken. Die Preise, die McFIT angibt, müssen richtig sein“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht hat klargestellt, dass absehbare Zusatzkosten in den Monatspreis der beworbenen Mitgliedstarife einzurechnen sind. Verbraucher:innen müssen ihre finanziellen Belastungen, die mit dem Abschluss längerfristiger Verträge einhergehen, klar erkennen können.“
Lückenhafte Preisangaben
McFIT hatte im Internet mit Monatspreisen von 24,90 Euro für den Tarif Classic und 34,90 Euro für den Premium Tarif mit einer Mindestvertragslaufzeit von jeweils zwölf Monaten geworben. Nicht darin enthalten waren allerdings die einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro und die halbjährliche Service- und Trainingspauschale von 15 Euro. Während der Erstlaufzeit des Vertrags kamen somit Zusatzgebühren von 69 Euro hinzu, was mindestens zwei, im Tarif Classic sogar fast drei Monatsbeiträgen entspricht. Wie viel die Mitgliedschaft während der angebotenen Laufzeit von zwölf Monaten insgesamt kostet, gab das Unternehmen nicht an.
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Das Landgericht Bamberg folgte der Auffassung des vzbv, dass die Betreiberin der McFIT-Studios gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verpflichtet Anbieter zur Angabe des Gesamtpreises – einschließlich aller unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteile. Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr stellten einen festen und bereits im Voraus bekannten Preisbestandteil dar. McFIT hätte daher nach Angaben des Gerichts auf seiner Internetseite den Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit angeben und die Zusatzgebühren darin einrechnen müssen.
Das Gericht kam außerdem zu dem Schluss, dass das Unternehmen die Monatspreise nicht korrekt angegeben hatte, da es Zusatzkosten bewusst nicht berücksichtigt habe. Die Aktivierungsgebühr und die Trainings- und Servicepauschale erreichten laut Gericht einen beachtlichen Anteil am zu zahlenden Betrag und seien als sonstige Preisbestandteile in den Monatsbeitrag einzubeziehen.
Durch das Fehlen eines Gesamtpreises und die falsche Angabe des Monatspreises werde ein Vergleich der Anbieter erheblich erschwert. Um einen Vergleich anstellen zu können, müssten Kund:innen zunächst die jeweiligen Preise selbst ermitteln. Dass andere Mitbewerber womöglich auf die gleiche Weise unlauter handeln, rechtfertige den Rechtsverstoß nicht.
Urteil des LG Bamberg vom 21.02.2025, Az. 1 HK O 27/24 – nicht rechtskräftig
Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).