Flugreisen: Bruchlandung bei Fluggastrechten verhindern

Quelle: Sergey Furtaev - Adobe Stock
Anzeige

  • Neuregelung der europäischen Fluggastrechte könnte noch 2025 zwischen dem Europäischem Parlament, der Europäischen Kommission und dem Rat verhandelt werden.
  • Vorschläge der Europäischen Kommission würden Schutz der Verbraucher:innen in Deutschland und der EU bei Flugausfall oder -verspätung schwächen.
  • vzbv: Anstehende Überarbeitung muss genutzt werden, um das bestehende Schutzniveau gesetzlich zu verankern und auszuweiten.

Wenn der Urlaub mit Ärger am Flughafen beginnt oder endet, haben Verbraucher:innen dank der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf Entschädigung bei Annullierungen, Verspätungen ab drei Stunden und bei Überbuchungen. Eine deutliche Mehrheit der Verbraucher:innen (90 Prozent) erwartet, dass sie angemessen entschädigt wird, wenn ihr Flug abgesagt wird oder sich verspätet. Das ergab eine repräsentative forsa-Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Doch die Fluggastrechte sind von massiven Einschnitten zulasten der Reisenden bedroht. Die Bundesregierung muss jetzt auf europäischer Ebene handeln und den bestehenden Schutz verteidigen.

„Flugreisende müssen sich auch in Zukunft darauf verlassen können, dass sie bei Flugausfall und Verspätung angemessen entschädigt werden. Die drohenden Änderungen der Fluggastrechte wären eine ziemliche Bruchlandung für die geltenden Rechte der Flugreisenden“, sagt Jutta Gurkmann, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik des vzbv. 

„Die künftige Bundesregierung muss sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass die notwendige Überarbeitung der Fluggastrechte dafür genutzt wird, das bestehende Schutzniveau gesetzlich zu verankern und auszuweiten“, sagt Gurkmann. 

Entschädigung erst ab fünf Stunden Verspätung

Laut Änderungsvorschlägen der Europäischen Kommission sollen Flugreisende künftig beispielsweise erst ab fünf Stunden Verspätung einen Entschädigungsanspruch innerhalb der EU haben. Bei Langstreckenflügen soll diese Schwelle sogar auf zwölf Stunden angehoben werden. Derzeit besteht für Flugreisende bereits bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden dieser Anspruch, je nach Flugstrecke auf 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro.

„Der aktuelle Vorschlag der Europäischen Kommission, Flugreisenden erst ab fünf, neun oder zwölf Stunden Verspätung einen Anspruch auf Entschädigung einzuräumen, ist eine Zumutung und darf nicht durchkommen. In den meisten Fällen würden dann keine Ansprüche mehr bestehen und die Flugreisenden leer ausgehen“, sagt Gurkmann.

Das niederländische Softwareunternehmen Lennoc B.V. hat in Zusammenarbeit mit der niederländischen Verbraucherschutzorganisation Consumentenbond die Flugdaten der europäischen Flugunternehmen und Flüge ab Europa für das Jahr 2024 ausgewertet. Danach würden unter der Annahme der neuen Verspätungsschwellen etwa 85 Prozent der Reisenden in Verspätungsfällen ihren Anspruch auf eine Entschädigung verlieren.

Großer Zuspruch für aktuelle Fluggastrechte

Drei Viertel (75 Prozent) der Befragten geben an, dass die Fluggastrechte ein wichtiger Erfolg der Europäischen Union sind. 68 Prozent der Verbraucher:innen meinen, dass die Regelungen die Airlines motivieren, pünktlicher und verbraucherfreundlicher zu sein.

„Hier das Rad der bisherigen Erfolge gegen die Interessen der Reisenden zurückzudrehen, wäre das falsche Signal“, so Gurkmann. 

Methode

Repräsentative Telefonbefragung von 1.001 Personen ab 18 Jahren in Deutschland durch das Institut forsa im Auftrag des vzbv. Statistische Fehlertoleranz: max. ± 3 Prozentpunkte in der Gesamtstichprobe. Befragungszeitraum: 21. bis 31. Oktober 2024.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.