Minijob: Weniger Steuern und geringere Sozialversicherungsbeiträge

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Neustadt a. d. W. (ots)

Fast jeder kennt den Minijob: Dabei darf man in diesem Jahr durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Nicht ganz so bekannt ist der Midijob: Dabei darf man bis zu 2.000 Euro im Monat verdienen, ohne dass die Höchstsätze an Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Welche Bedingungen dafür gelten und welche Vorteile das mit sich bringt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) und liefert Rechenbeispiele.

Vorteile für den Verdienst im sogenannten Übergangsbereich

Minijobs sind sozialversicherungsfrei – mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der man sich aber befreien lassen kann. Wer hingegen mehr als den für einen Minijob erlaubten Höchstbetrag von 556 Euro verdient, muss Pflichtbeiträge für alle Sparten der Sozialversicherung leisten, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einem durchschnittlichen und regelmäßigen Verdienst von monatlich bis zu 2.000 Euro handelt es sich allerdings um einen Midijob – mit reduzierten Beiträgen für die Sozialversicherung.

Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stellt er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Er wird auch Übergangsbereich genannt, und 2025 liegt der Verdienst dafür zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro. Der Beitragssatz für die Sozialversicherung wird dabei nicht, wie bei „regulär“ Beschäftigten, prozentual vom Lohn berechnet. Vielmehr ergibt sich dieser durch eine spezielle Regelung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Das führt zu einem geringeren Beitrag. Dennoch steht die volle Leistung der verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zur Verfügung.

Wichtig: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und für die der Midijob ein zweiter Job ist, entfällt der Vorteil des Übergangsbereichs. Das heißt: Sie müssen die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zudem wird ihr Midijob-Gehalt nach Steuerklasse 6 versteuert.

Midijob statt Minijob: Für Arbeitnehmende kann sich das lohnen

Für geringfügig Beschäftigte in einem Minijob kann es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln. Denn dann hat man den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung zu genießen – obwohl dafür reduzierte Beiträge fällig werden. Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 Euro, also einem Euro mehr als im Minijob, werden dank der speziellen Berechnungsformel lediglich 2,54 Euro für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2,6 Prozent).

Ein Beispiel zum Vergleich: Ein Minijobber, der 556 Euro verdient und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt einen Eigenanteil von 3,6 Prozent in die Rentenversicherung ein. Das sind rund 20 Euro – also deutlich mehr, als der Midijobber mit einem Verdienst von 557 Euro für den kompletten Bereich der Sozialversicherung zahlt. Selbst bei einem Verdienst von 600 Euro wären es mit 15,33 Euro noch etwas weniger.

Noch ein Blick auf die Lohnsteuer: Laut Rechner des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird mit den gleichen Voraussetzungen bei einem Verdienst bis 1.400 Euro gar keine Lohnsteuer fällig. Bei 1.500 Euro sind es 13,25 Euro und bei 2.000 Euro dann 97,33 Euro. Das gilt zumindest, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

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