Mittwoch, Januar 22, 2025

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag – Wichtiger Hinweis für Briefwähler

Bild von Alexander Fox | PlaNet Fox auf Pixabay

Ausgabe von Briefwahlunterlagen erst ab dem 10. Februar 2025 möglich

Aufgrund der verkürzten Fristen für die am 23. Februar 2025 stattfindende Wahl zum 21. Deutschen Bundestag können Briefwahlunterlagen wahrscheinlich erst ab 10. Februar 2025 bereitgestellt oder versandt werden. Hintergrund hierfür ist, dass der Stadt Gotha erst zu diesem Zeitpunkt Stimmzettel seitens des Kreiswahlleiters zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist wiederum abhängig von der Zulassung der Wahlkreisbewerber (Erststimme) und der jeweiligen Landeslisten (Zweitstimme), welche durch den Kreiswahl- bzw. Landeswahlausschuss erfolgen muss. Dementsprechend wurden die örtlichen Wahlbehörden von der Bundeswahlleiterin bzw. Landeswahlleiter informiert, dass seitens der Kreiswahlleiter erst am Ende der 6. KW (wahrscheinlich am 8. Februar 2025) Stimmzettel an die Gemeinden ausgegeben können.
Aufgrund der Erfahrungen aus den vorherigen Wahlen ist auch jetzt wieder mit erheblichen Postlaufzeiten zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Gotha keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten hat.

Es wird deshalb den Wahlberechtigten empfohlen, am Wahltag das jeweilige Wahllokal aufzusuchen und innerhalb der Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr zu wählen.

Soweit dies den Wahlberechtigten aufgrund objektiver Umstände nicht möglich ist den Wahlraum am Wahlsonntag aufzusuchen, wird seitens der Wahlbehörde der Stadt Gotha empfohlen, die Ausgabestelle für Briefwahlunterlagen im Hanns-Cibulka-Saal der Heinrich Heine Bibliothek aufzusuchen und dort die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Dort wird auch die Möglichkeit bestehen vor Ort zu wählen. Soweit Dritte (Verwandte, Bekannte oder Nachbarn) von Wahlberechtigten beauftragt werden, für diese die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. zu beantragen und abzuholen, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Vollmachten auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefs (Wahlscheinantrag) vollständig ausgefüllt sind. Dies erspart den Wahlberechtigten und Bevollmächtigten ggf. doppelte Wege. Auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief sind auch die Angaben zum Ort und den Öffnungszeiten der Ausgabestelle zu finden. Beachten Sie bitte, dass am Freitag vor der Wahl (am 21. Februar 2025) aufgrund einer Rechtsänderung Briefwahlunterlagen und Wahlscheine nur bis 15 Uhr beantragt werden können.

In diesem Zusammenhang möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass Bevollmächtigte lediglich die Briefwahlunterlagen für einen Wahlberechtigten beantragen und/oder abholen können. Eine Vollmacht unabhängig von der Art (auch notariell beurkundete Vollmachten) berechtigen den Inhaber nicht dazu, für den Vollmachtgeber zu wählen. Dies stellt in der Regel eine Wahlfälschung und damit eine strafbare Handlung dar (vgl. § 107a StGB).

Wahlberechtigte, die keinen Wahlbenachrichtigungsbrief bis zum 02.02.2025 erhalten haben, können auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen, wenn diese im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte können in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Zeitraum, Ort und Verfahren ist der amtlichen Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag zu entnehmen. Die Bekanntmachung erfolgt im Januar 2025 im Internet auf der Web-Seite der Stadt Gotha unter „Wahlen“ und dort unter „Bekanntmachungen“.

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