Sozialministerin Werner: „Wichtige Unterstützung für Landwirtschaftsbetriebe“
Im Juniplenum wurde vom Thüringer Landtag eine Änderung des „Thüringer Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes“ beschlossen. Aufgrund erheblich gestiegener Preise für die Beseitigung von Tierkörpern von sogenannten Falltieren übernimmt nun der Freistaat Thüringen ein Drittel dieser Kosten. Bei Falltieren handelt es sich um verendetes Vieh, das nicht aufgrund einer Tierseuche gestorben ist oder getötet werden musste. Das neue Gesetz wurde inzwischen im Amtsanzeiger veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
„Tierkörper können stets auch Träger von Krankheitserregern sein. Deshalb ist es wichtig, dass Tierkörper von verendetem Vieh ordnungsgemäß entsorgt werden. Wenn Tierhalter und landwirtschaftliche Nutztierbetriebe sich das aber nicht mehr leisten können, weil die Entsorgungsgebühren aufgrund der enorm gestiegenen Energiekosten zu hoch sind, vergrößert sich die Gefahr der illegalen Beseitigung und damit der Ausbreitung von Tierseuchen und auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten. Das müssen wir verhindern. Deshalb bin ich froh, dass wir die Landwirtschaftsbetriebe als Freistaat an dieser Stelle finanziell unterstützen“, erklärt die Thüringer Sozialministerin Heike Werner.
Die Kostenexplosion im Energiepreissektor hatte in den Jahren 2021 und 2022 massive Auswirkungen auf den energieintensiven Bereich der Tierkörperbeseitigung. Für die landwirtschaftlichen Betriebe in Thüringen entstanden Kostensteigerungen von 200 bis 300 Prozent, was im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld von Inflation und sonstigen Preissteigerungen bei gleichbleibenden oder gar sinkenden Erträgen eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeutet.
Bisher mussten die Besitzerinnen und Besitzer von Vieh in Thüringen zwei Drittel der Entsorgungskosten für Tierkörper tragen. Ab sofort greift eine Drittellösung. Das heißt, ein Drittel der Tierkörperbeseitigungskosten tragen die Halterinnen und Halter, ein Drittel übernimmt der Freistaat Thüringen und das verbleibende Drittel steuern wie bisher die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige beziehungsweise der von ihnen gebildete Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen bei.
Der Landtag hat zur finanziellen Unterstützung der Nutztierhalterinnen und -halter bei der Tierkörperbeseitigung im Landeshaushalt 2024 Mittel in Höhe von drei Millionen Euro bereitgestellt.
„Damit kommen wir unserer staatlichen Aufgabe zur Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach. Durch die Unterstützung von Thüringer Nutzviehhalterinnen und -haltern stärken wir außerdem unsere regionalen landwirtschaftlichen Strukturen“, so Werner abschließend.
Für die Tierhalterinnen und Tierhalter entsteht mit der neuen Regelung kein weiterer Aufwand. Die Kostenreduzierung wird direkt bei Leistungserbringung verrechnet. Das heißt, die Gebührenbescheide für die Tierkörperbeseitigung fallen niedriger aus beziehungsweise der Zweckverband zahlt zu viel entrichtete Gebühren unaufgefordert zurück.
Hinweis:
Diese Kostenregelung gilt für regulär im Rahmen der Nutztierhaltung entstehende Tierkörperbeseitigungskosten für Falltiere von Vieh. Im Tierseuchenfall tragen Land und Tierseuchenkasse gemäß Tiergesundheitsgesetz in der Regel 100 Prozent der Beseitigungskosten. Die Minimierung des Risikos von Tierseuchenausbrüchen verringert somit gleichzeitig das Risiko von erhöhten Beseitigungskosten und Entschädigungszahlungen aus dem Landeshaushalt.